Familien tragen eine besondere Verantwortung: Für Partner, Kinder und das gemeinsame Zuhause. Umso wichtiger ist es, finanzielle Risiken gezielt abzusichern und existenzbedrohende Lücken zu vermeiden. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die vier Versicherungen vor, die für Familien unverzichtbar sind – kompakt, nachvollziehbar und praxisnwah.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Familie auch in schwierigen Situationen finanziell geschützt bleibt.
Mit der Gründung einer Familie verändern sich die Prioritäten – und auch die Anforderungen an den Versicherungsschutz. Während im Single- oder Paarleben einzelne Risiken tolerierbar sind, kann der Ausfall eines Einkommens oder ein schwerer Unfall in der Familie existenzielle Folgen haben. Versicherungen übernehmen hier nicht nur finanzielle Funktionen, sondern schützen konkret die Lebensgrundlage Ihrer Kinder und Ihres Partners.
Worauf kommt es für Familien an?
Die finanzielle Stabilität einer Familie hängt in der Regel an wenigen zentralen Punkten: Einkommen, Gesundheit und Absicherung der Kinder. Eine sinnvolle Versicherungsstrategie folgt deshalb dem Prinzip: erst existenzielle Risiken absichern, dann Komfortlösungen prüfen.
Diese Prinzipien gelten:
Existenzsicherung vor Komfort – erst die Risiken absichern, die Ihr Leben grundlegend gefährden können
Früh abschließen, Geld sparen – besonders in der Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt sich ein früher Einstieg langfristig für Sie aus
Verstehen statt blind vertrauen – wir erklären Ihnen klar, was wirklich sinnvoll ist – und was nicht
Individuell statt Standardlösung – Ihre Lebenssituation entscheidet, nicht irgendeine Werbung oder Marketingmaßnahmen
Für Eltern ist die eigene Arbeitskraft wirtschaftlich der zentrale Pfeiler der Familie. Fällt diese dauerhaft weg – sei es durch Krankheit, psychische Belastung oder Unfall – bricht oft ein gesamtes System zusammen: Einkommen, Kreditverpflichtungen, Altersvorsorge, Ausbildung der Kinder. Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt in genau diesem Fall – sie ersetzt das Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Eine solche Absicherung für Familien ist somit unersetzbar.
Warum ist BU für Eltern Pflicht?
Eltern haben in der Regel laufende Verpflichtungen: Immobilienkredite, Betreuungskosten, Lebenshaltung für mehrere Personen
Staatliche Absicherung (Erwerbsminderungsrente) ist unzureichend oder fällt ganz weg
Mit Kindern im Haushalt ist es nicht nur die eigene Existenz, die gefährdet ist – sondern die der gesamten Familie
Frühzeitiger Abschluss sichert dauerhaft günstige Beiträge – gerade bei guter Gesundheit
BU für Kinder ab 10 Jahren – früh und sinnvoll einsteigen
Ab dem Alter von etwa 6 Jahren ist für viele Kinder und Jugendliche eine BU-Versicherung grundsätzlich möglich, wenn sie bereits eine klar erkennbare schulische oder berufliche Perspektive haben.
Vorteile:
Sehr niedrige Beiträge aufgrund des jungen Eintrittsalters
Gute Annahmechancen bei noch gesundem Zustand
Möglichkeit zur späteren Anpassung der Rentenhöhe, z. B. bei Berufseinstieg oder eigener Familiengründung
Psychische Erkrankungen sind bereits bei Jugendlichen eine Hauptursache für spätere Berufsunfähigkeit
Kinderinvaliditätsversicherung – früher Schutz, wo BU noch nicht greift
Für kleinere Kinder und Neugeborene ist eine klassische BU oftmals nicht möglich. Hier setzt die Kinderinvaliditätsversicherung (KIV) an: Sie leistet, wenn ein Kind durch Krankheit oder Unfall dauerhaft eine schwere Behinderung erleidet – unabhängig von einem Beruf.
Leistungsmerkmale:
Monatliche Rente
Gilt bei erhalt eines GdB’s(mind. 50 %, oft nach Definition der gesetzlichen Pflegeversicherung)
Absicherung nicht nur bei Unfällen, sondern auch bei Krankheiten (z. B. Krebs, Epilepsie, Diabetes, schwere Entwicklungsstörungen)
Gerade für Familien, die früh Verantwortung übernehmen wollen, ist die KIV ein entscheidender Baustein, der oft fehlt – aber im Ernstfall über entscheidende finanzielle Spielräume entscheidet.
Eine Familie lebt von Verantwortung. Wer Kinder großzieht, gemeinsam Eigentum finanziert oder Partner wirtschaftlich absichern will, muss auch für den Fall vorsorgen, der nie eintreten soll: den vorzeitigen Tod eines Elternteils. Die Risikolebensversicherung (RLV) ist genau dafür gemacht – sie sichert Ihre Familie im Ernstfall finanziell ab und bewahrt sie vor unkalkulierbaren Folgen.
Was leistet die Risikolebensversicherung?
Die RLV zahlt im Todesfall der versicherten Person eine vertraglich vereinbarte Geldsumme an die im Vertrag benannte bezugsberechtigte Person – in der Regel der überlebende Ehe- oder Lebenspartner.
Insbesondere in der Absicherung von Krediten, Darlehen und Familienmitgliedern, die sich nicht eigenständig versorgen können, ist eine solche Versicherung für Familien interessant.
Die RLV ist schlank, günstig und hochwirksam. Beiträge beginnen bereits im einstelligen Monatsbereich – bei voller Absicherung für existenzielle Risiken Ihrer Hinterbliebenen.
Wenn aus zwei Einzelhaushalten eine Familie wird, ändern sich nicht nur der Alltag, sondern auch viele versicherungstechnische Grundlagen. Doppelverträge, veraltete Tarife oder unnötige Mehrkosten sind dabei keine Seltenheit. Eine gezielte Zusammenlegung Ihrer Versicherungen spart nicht nur Beiträge, sondern erhöht häufig auch die Leistung – vor allem, wenn Sie auf Familientarife umstellen.
Hausratversicherung
Häufig bringen beide Partner eine eigene Hausratversicherung mit in die Beziehung. Spätestens beim Zusammenziehen gilt: eine Versicherung für die Familie reicht aus. Der Schutz bezieht sich immer auf einen konkreten Wohnsitz – mehrere Hausratversicherungen für dieselbe Adresse sind überflüssig und im Schadensfall sogar problematisch.
Wichtig:
Bestehende Policen prüfen – versicherungsrechtlich bleibt in der Regel die ältere Versicherung bestehen
Nach Zusammenlegung der Versicherungen können diese problemlos überprüft und zur nächsten Hauptfälligkeit aktualisiert werden. Melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen weiter!
Zusatzbausteine wie Fahrradschutz oder Elementardeckung sollten je nach Bedarf und Wohnort eingebunden werden
Private Haftpflichtversicherung
Eine gemeinsame Privathaftpflichtversicherung für Familien und Paare ist die Regel. Moderne Familientarife decken automatisch den Lebenspartner, Ehegatten und mitversicherte Kinder ab.
Was zählt:
Ausreichende Deckungssumme (nach DIN77230 mind. 10 Mio. Euro pauschal)
Mitversicherung einer Best-Leistungs-Garantie und ggf. deliktunfähigen Kindern
Optional: Dienstschlüssel oder Schäden durch Internetnutzung
Rechtsschutzversicherung
Ob Ärger mit dem Vermieter, Streit um Arbeitsrecht, ein Verkehrsunfall oder schulrechtliche Konflikte – mit Kindern und zunehmender Verantwortung steigen auch rechtliche Risiken. Eine Rechtsschutzversicherung für Familien bietet hier umfassende Absicherung für alle relevanten Lebensbereiche und Personen.
Wichtig ist eine klare Definition der versicherten Personen und Lebensbereiche:
Privat-, Berufs-, Wohnungs- und Verkehrsrechtsschutz
Ehepartner und Kinder in Schul- oder Berufsausbildung mitversichert
Wählbare Selbstbeteiligung zur Beitragsoptimierung
Unfallversicherung
Eine Familien-Unfallversicherung kann alle Mitglieder in einem Vertrag erfassen. Sie leistet bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen durch einen Unfall – weltweit und rund um die Uhr.
Aber: Die Unfallversicherung greift nur bei Unfällen, nicht bei Krankheiten. Dabei sind 80 % aller dauerhaften Beeinträchtigungen krankheitsbedingt – z. B. durch Krebs, MS oder psychische Leiden.
Deshalb gilt:
Eine Unfallversicherung ist eine “Notfalllösung”, falls eine BU oder KIV nicht möglich ist
Für Eltern ist die Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich leistungsstärker
Für Kinder ist die Kinderinvaliditätsversicherung deutlich sinnvoller als eine reine Unfallversicherung
Wer heute Versicherungen oder Finanzprodukte abschließen will, steht vor einem unübersichtlichen Markt, unzähligen Angeboten und oft widersprüchlichen Empfehlungen. Genau hier setzt die DIN 77230 – Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte an. Sie ist der erste offizielle Standard in Deutschland für eine neutrale, transparente und nachvollziehbare Finanzanalyse.
Wir arbeiten in unserer Beratung strikt nach dieser Norm – transparent, strukturiert und ohne Produktvorgaben.
Was bedeutet das für Sie konkret?
Die DIN 77230 stellt sicher, dass nicht das Produkt, sondern Ihr tatsächlicher Bedarf im Mittelpunkt steht. Die Analyse ist systematisch aufgebaut und berücksichtigt alle relevanten finanziellen Lebensbereiche:
Absicherung existenzieller Risiken
Vorsorge für Alter, Krankheit und Pflege
Schutz von Eigentum und Vermögen
Liquiditätsplanung und Notfallabsicherung
Die Methodik ist wissenschaftlich fundiert, wurde von Verbraucherverbänden, Versicherern und unabhängigen Experten gemeinsam entwickelt – und schafft genau das, was oft fehlt: Objektivität und Vergleichbarkeit.
Ablauf unserer DIN-gestützten Beratung
Erhebung der Ist-Situation – strukturiert, datenschutzkonform und ohne Verkaufsagenda
Priorisierung nach Bedarf – in drei Stufen: Existenzsicherung, Komfortabsicherung, Vermögensplanung
Konkrete Handlungsempfehlungen – mit klarer Begründung, ohne unnötige Produkte
Transparente Ergebnisdokumentation – nachvollziehbar für Sie, prüfbar für Dritte
Vorteile für Sie als Kunde
Neutralität: Keine versteckten Interessen, keine Produktvorgaben
Verständlichkeit: Klarer Fahrplan statt isolierter Einzellösungen
Vergleichbarkeit: Nachvollziehbare Empfehlungen mit Prioritäten
Vertrauensbasis: Ein standardisierter Rahmen, auf den Sie sich verlassen können
Für wen ist die DIN-Analyse sinnvoll?
Für Berufseinsteiger, die strukturiert und fehlerfrei ins Finanzleben starten wollen
Für Familien und Paare, die gemeinsam planen und absichern möchten
Für Selbstständige, die privaten und beruflichen Bedarf trennen und sinnvoll priorisieren müssen
Für alle, die Beratung ohne Verkaufsdruck, aber mit fachlicher Tiefe erwarten
Ein Versicherungsmakler ist ein Vermittler zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Er vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden und ist verpflichtet, eine objektive und umfassende Beratung sowie eine bedarfsgerechte Auswahl von Versicherungslösungen sicherzustellen.
Während ein Versicherungsvertreter im Auftrag und Interesse eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handelt, agiert ein Versicherungsmakler ausschließlich im Interesse des Kunden und ist an keine Gesellschaft vertraglich gebunden.
Die Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler bietet eine umfassende Marktanalyse, individuelle Beratung, kontinuierliche Betreuung während der gesamten Vertragslaufzeit sowie Unterstützung im Schadensfall. Der Makler verfolgt stets das Ziel, die optimalen Versicherungsbedingungen für seine Mandanten zu erzielen.
Die Auswahl erfolgt auf Basis einer fundierten Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung individueller Risikoprofile und Präferenzen des Kunden. Anschließend werden geeignete Versicherungsangebote objektiv verglichen, um das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis sicherzustellen.
Ja, es können auch bestehende Verträge in die Betreuung übernommen werden. Hierfür ist in der Regel ein sogenanntes Maklermandat erforderlich, welches uns ermöglicht, in allen Angelegenheiten mit dem Versicherungsunternehmen zu korrespondieren.
Wir als Versicherungsmakler arbeiten erfolgsabhängig. Kosten, Gebühren oder gar ein Honorar werden Ihnen daher von uns nicht gesondert in Rechnung gestellt. Als Versicherungsmakler erhalten wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nach handelsüblichem Gebrauch eine Courtage vom Versicherungsunternehmen. Wichtig: Die Versicherungsbeiträge ändern sich für Sie dadurch nicht, da die Gesellschaften anfallende Abschlusskosten in die Beiträge von vornherein einkalkulieren. Wir verdienen also nur dann, wenn wir wirklich gut sind, heisst: Einen für Sie passenden Versicherungsschutz finden, Sie diesen ebenfalls für geeignet halten und den Vertrag dann über uns abschließen. Wir finden, dass zeigt unsere jahrelange Erfahrung, dass dieses Modell für beide Seiten die fairste Lösung ist. Sie gehen so keinerlei Risiko ein.
Ja, natürlich. Gerade im Schadenfall sind wir ihr erster Ansprechpartner. Wir lotsen sie auch hier durch den Dschungel. Unser Service ist orginäre Leistung unseres Teams und für Sie natürlich kostenlos, sofern der Vertrag von uns betreut wird.
Ob Beratung, Schadenmeldung oder Vertragsfrage – wir helfen Ihnen persönlich und unkompliziert weiter. Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.
Füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus. Einer unserer Experten wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden.
Alternativ können Sie uns unter +49 4346 2960200 anrufen.
Der zeitliche Selbstbehalt in der Cyberversicherung bezeichnet die Wartezeit zwischen dem Eintritt des versicherten Cyberereignisses und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers – ähnlich einer Karenzzeit.
Er kommt insbesondere bei der Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden infolge eines Cyberangriffs zum Tragen. Typischerweise liegt der zeitliche Selbstbehalt zwischen 6 und 72 Stunden, abhängig vom Tarif. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt der Versicherer keine Kosten oder Ertragsausfälle – auch wenn der IT-Ausfall bereits den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt.
Ein kürzerer Selbstbehalt führt in der Regel zu höheren Beiträgen, bietet aber schnelleren Schutz bei Ausfällen. Für Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven oder hohem Zeitdruck (z. B. Onlinehandel, produzierende Betriebe) kann eine kurze Wartezeit sinnvoll sein.
Die Mehrkostenversicherung in der Maschinenversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der nicht den Schaden an der Maschine selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgekosten absichert, die durch den Maschinenausfall entstehen – konkret: die zusätzlichen Aufwendungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Typische versicherte Mehrkosten sind z. B.:
– Anmietung oder Leihe einer Ersatzmaschine
– Kosten für Fremdfertigung oder Lohnarbeit
– Transport-, Rüst- und Installationskosten der Ersatzlösung
– Evtl. Zuschläge für Express- oder Notfallmaßnahmen
Nicht versichert sind entgangene Gewinne oder fortlaufende Betriebskosten – dafür wäre eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.
Die Mehrkostenversicherung eignet sich insbesondere für produzierende Betriebe, bei denen Stillstand hohe Zusatzaufwände verursacht, aber kein direkter Umsatzausfall geltend gemacht werden kann oder soll. Sie ist nicht standardmäßig in der Maschinenversicherung enthalten und muss extra vereinbart werden.
Die GAP-Deckung (engl. „Guaranteed Asset Protection“) ist eine Zusatzversicherung, die bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen greift. Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der offenen Restforderung aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag im Totalschaden- oder Diebstahlsfall.
Wird das Fahrzeug gestohlen oder erleidet einen Totalschaden, zahlt die Kfz-Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser liegt häufig deutlich unter der ausstehenden Finanzierungssumme, besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung. Die GAP-Deckung übernimmt genau diese Differenz – also den Finanzierungsrest, der sonst aus eigener Tasche gezahlt werden müsste.
Maschinenvollversicherung gilt meist für stationäre Maschinen und Anlagen (z. B. Produktionsmaschinen) und bietet eine sehr breite Allgefahrendeckung, also Schutz gegen nahezu alle unvorhergesehenen Schäden – sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.
Maschinenkaskoversicherung bezieht sich vor allem auf fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Traktoren) und ähnelt der Kfz-Kaskoversicherung. Sie deckt vor allem Unfallschäden, Diebstahl, Brand, Elementarschäden und ggf. Vandalismus – aber nicht automatisch alle inneren Betriebsschäden wie bei der Vollversicherung.
Die Minderertragsdeckung in der Photovoltaikversicherung sichert den Betreiber gegen finanzielle Einbußen durch unerwartet geringe Stromerträge ab – auch wenn kein unmittelbarer Sachschaden an der Anlage vorliegt.
Typische Ursachen für Mindererträge können technische Störungen, Verschmutzungen, Modulalterung, Ausfall einzelner Komponenten oder Netzprobleme sein. Die Versicherung greift, wenn der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem prognostizierten Soll-Ertrag liegt. Voraussetzung ist in der Regel ein vorher definiertes Referenzertragsniveau, das auf Standort, Anlagentyp und erwarteter Leistung basiert.
Versichert wird dabei entweder der entgangene Einspeiseerlös oder eine vertraglich vereinbarte pauschale Tagesentschädigung. Die genaue Ausgestaltung – etwa Höhe der Entschädigung, Selbstbehalte, Ertragsgrenzen oder Nachweispflichten – variiert je nach Tarif.
In der Photovoltaikversicherung ist Solarthermie in der Regel nicht automatisch mitversichert, da es sich um eine technisch und funktional eigenständige Anlageform handelt. Während Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, dient eine Solarthermieanlage der Wärmeerzeugung (z. B. für Heizung oder Warmwasser).
Die Leistungsdauer bzw. Haftzeit in der Betriebsausfallversicherung beschreibt den Zeitraum, für den der Versicherer im Schadenfall zahlt, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist. Sie begrenzt die maximale Dauer der Entschädigungsleistung pro Schadensfall.
Übliche Haftzeiten liegen je nach Tarif zwischen 12 Monaten und 24 Monaten, bei manchen Tarifen auch kürzer oder individuell wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit endet die Leistung – auch wenn der Ausfall andauert.
Die Wahl der Haftzeit sollte sich an der realistischen Dauer orientieren, die für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich ist. Wer z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder lange Reha-Zeiten einkalkulieren muss, sollte eine entsprechend lange Haftzeit wählen. Eine zu kurze Leistungsdauer birgt das Risiko einer finanziellen Lücke bei längerer Betriebsunterbrechung.
Die Karenzzeit in der Betriebsausfallversicherung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (z. B. Krankheit, Unfall) und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers. Während dieser Zeit werden keine Leistungen gezahlt.
Typische Karenzzeiten liegen zwischen 7 und 42 Tagen, je nach Tarif, Risikoeinschätzung und Beitragsgestaltung. Je länger die gewählte Karenzzeit, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.
Die Karenzzeit dient dazu, kurzfristige Ausfallzeiten, die betrieblich oft intern aufgefangen werden können, nicht zu versichern. Sie ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, da hier die Liquiditätsplanung eine entscheidende Rolle spielt. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, sollte eine möglichst kurze Karenzzeit wählen – auch wenn dies mit höheren Beiträgen verbunden ist.
Vollkostendeckung:
Diese Variante sichert alle laufenden Fixkosten des Betriebs oder der Praxis während der Ausfallzeit ab – etwa Miete, Gehälter, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungskosten etc. Ziel ist es, den finanziellen Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Es handelt sich um die umfassendste und teuerste Variante.
Ertragsausfalldeckung:
Hier wird nicht auf die Fixkosten abgestellt, sondern auf den entgangenen Betriebsgewinn. Der Versicherer ersetzt den wirtschaftlichen Ertrag, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Diese Variante ist insbesondere bei selbstständig Tätigen mit hohem Gewinnanteil interessant.
Vertreterkostendeckung:
Diese Form deckt die Kosten für eine Ersatzkraft (z. B. angestellter Arzt, freiberuflicher Vertreter), die während des krankheitsbedingten Ausfalls die Tätigkeit übernimmt. Ziel ist es, den Praxis- oder Betriebsbetrieb aufrechtzuerhalten und Umsatzeinbußen zu minimieren. Die Höhe der Erstattung ist meist begrenzt und an den tatsächlichen Vertretungskosten orientiert.
Bauartklasse | Außenwände | Dacheindeckung |
I | Massiv (Mauerwerk, Beton) | Hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe) |
II | Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Eternit u.a., kein Kunststoff) | |
III | Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz | |
IV | Wie Klasse I und II | Weich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Reet, Schilf, Stroh, Holz, unbesandete Dachpappe) |
V | Wie Klasse III und IV | |
Fertighausgruppe | ||
I | Hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe) | In allen Teilen –einschließlich der tragenden Konstruktion- aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv) |
II | Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit Feuer hemmenden Bauteilen bzw. mit nicht brennbaren Bauteilen verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteinen, Gipsplatten, Eternit, Profilblech u.a.) | |
III | Wie Gruppe II, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung |
Die Elementarversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der Schäden durch naturbedingte Extremereignisse absichert. Dazu zählen insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Solche Schäden sind nicht in der regulären Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten und müssen ausdrücklich mitversichert werden.
Gerade angesichts zunehmender Extremwetterlagen gewinnt die Elementarversicherung stark an Bedeutung. Ohne diesen Schutz bleiben Eigentümer bei einem Starkregenereignis oder einer Überschwemmung in der Regel auf dem Schaden sitzen, selbst wenn die Grundgefahren versichert sind. Die Absicherung ist somit ein wesentlicher Baustein, um existenzielle Risiken vollständig abzudecken. Da der Einschluss nicht automatisch erfolgt und in manchen Regionen nur mit Einschränkungen oder Zuschlägen möglich ist, sollte die Elementardeckung gezielt geprüft und gegebenenfalls ergänzend vereinbart werden.
Die Eigenschadendeckung ist eine spezielle Versicherungsform, die Schäden absichert, die im eigenen Unternehmen entstehen und nicht auf die Haftung durch Dritte zurückzuführen sind. Anders als klassische Haftpflichtversicherungen, die nur für Schäden gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen leisten, schützt die Eigenschadendeckung vor internen Vermögensschäden – etwa durch Organisationsfehler, Fristversäumnisse, Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung. Typische Beispiele sind entgangene Fördermittel, nicht durchgesetzte Vertragsstrafen oder wirtschaftliche Nachteile durch fehlerhafte Abläufe. Solche Schäden sind oft weder über eine Haftpflicht- noch über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Die Eigenschadendeckung ist daher eine sinnvolle Ergänzung für Unternehmen, die auch interne Risiken systematisch absichern wollen. Sie ist nicht standardmäßig in üblichen Versicherungsverträgen enthalten und muss gezielt vereinbart werden.
Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie Vermögensschäden ab, die Dritten durch Pflichtverletzungen von Organmitgliedern entstehen – also z. B. wenn ein Geschäftsführer eine Entscheidung trifft, die dem Unternehmen oder Dritten finanziell schadet, und dafür in Regress genommen wird. Strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung sind davon nicht automatisch erfasst. Für solche Fälle braucht es eine ergänzende Strafrechtsdeckung, die die Kosten der Verteidigung übernimmt – etwa für Anwälte, Gutachter oder Kautionen. Ob und in welchem Umfang dieser Schutz enthalten ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Bei der Absicherung von Kindern gibt es zwei grundlegende Phasen:
Solange Ihr Kind wirtschaftlich von Ihnen abhängig ist, sollte die Invaliditätsrente so gewählt werden, dass sie Ihren Einkommensverlust ausgleicht – etwa wenn Sie durch die Betreuung nach einem Unfall oder einer Erkrankung Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.
Sobald Ihr Kind eigenständig lebt, richtet sich die Absicherung nach dem regulären Bedarf:
1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.
2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.
3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.
4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.
Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der nicht die versicherte Person selbst den Vertrag abschließt, sondern die bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer eingesetzt wird – etwa der Partner oder ein Geschäftspartner. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter sind identisch, die versicherte Person ist hingegen die abzusichernde. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und zählt nicht zum Nachlass – es fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Besonders für unverheiratete Paare (nur 20.000 € Freibetrag) oder bei großen Versicherungssummen ist dies ein klarer steuerlicher Vorteil. Auch bei Ehepartnern kann der Freibetrag von 500.000 € bei hoher Absicherung überschritten werden oder, falls im Todesfall neben der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung noch weitere Vermögenswerte vererbt werden. Zu beachten ist: Für zwei Personen braucht es zwei separate Verträge mit umgekehrten Rollen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beiträge von seinem eigenen Konto zahlen, sonst entfällt der Steuervorteil. Die Bezahlung der Summe von Gemeinschaftskonten sind rechtlich umstritten.
Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate nach Eintritt der BU weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.
Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.
Schon merkwürdig: Zwar wird die Alkoholklausel von den meisten Anbietern gestrichen (siehe Mindeststandard), so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn eine Krankheit oder ein Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Allerdings erlischt der Schutz bei den meisten Anbietern, wenn es zur Entziehungskur geht.
Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer sehen Versicherungsschutz ausschließlich in Deutschland vor. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird bei akuten Erkrankungen / Unfällen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt innerhalb Europas geleistet. Einige Policen leisten auch darüber hinaus.
Unser Empfehlung: Angestellte sollten eine Selbstbeteiligung zwischen 0 und 600 € , Selbstständige und Freiberufler eine zwischen 0 und 1.200 € und Beamte eine Selbstbeteiligung von maximal 150 € wählen. Die von uns eingesetzte Software sucht dann nach der günstigsten Selbstbeteiligungsvariante in den jeweiligen Tarifen der Anbieter, in dem die Selbstbeteiligung auf den Monat umgerechnet und zu dem eigenen zu zahlenden Beitrag (bei Angestellten daher ohne Arbeitgeberanteil) addiert wird.
Europaweit besteht Versicherungsschutz zeitlich unbefristet. Weltweiter Versicherungsschutz für den vorübergehenden (!) Auslandsaufenthalt besteht in Standardbedingungen bis zu einem Monat (Mindeststandard). Einige Anbieter verlängern diesen Zeitraum auf 3, andere wenige auf 6 oder gar 12 Monate. Danach muss der Schutz individuell mit dem Anbieter vereinbart werden. Es kann auch vorkommen, dass dieser dann keine Versicherungsmöglichkeit mehr anbietet. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich die Versicherungsnahme im Ausland oder aber der Abschluss einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes. Eine dann bestehende private Krankenversicherung sollte dann auf eine große Anwartschaftsversicherung (Kosten ca. 25-30% des Beitrages) oder kleine Anwartschaftsversicherung (Kosten 3-5% vom Beitrag) umgestellt werden.
Wir empfehlen Ihnen, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen, idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt, also in den allermeisten Fällen bis zum Endalter von 67 Jahren. Ein Verlängerung des BU-Schutzes während der Vertragslaufzeit ist, wenn der jeweilige Anbieter es überhaupt zulässt, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Bedenken Sie, dass das Risiko berufsunfähig zu werden gerade ab Alter 55 einsetzt.
Allerdings: Je länger der Schutz vereinbart wird, desto teurer ist der zu zahlende Beitrag von Beginn an. Wer beispielweise den Schutz nur bis Alter 65 wählt, spart in der Regel 20 % des Beitrages ein.
Unser Rat
Vereinbaren Sie den Schutz idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt. So sind sie hinreichend gesichert. Stehen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn bereits gesicherte Einnahmen fest, weil beispielsweise eine Erbschaft bis dahin sicher anfällt, oder fallen zu einem früheren Zeitpunkt hohe Fixkosten weg, beispielsweise weil ein Immobilienkredit bis zum 60. Lebensjahr getilgt ist, könnte eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Ein anderes Argument für eine kürzer Laufzeit läge darin, dass nur durch die freiwerdenden Mittel andere Existenz bedrohende Versicherungen (z.B. Kinderinvaliditäts- oder Risikolebensversicherung) zu finanziert werden können.
Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.
Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.
Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.
Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.
Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeutet dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.
Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.
Einige Tarife sehen zusätzlich zur vereinbarten Rente Anfangshilfen oder Einmalleistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor. Das kann sinnvoll sein, um Umbaumaßnahmen für ein barrierefreies Haus zu finanzieren oder einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zu ermöglichen. Die Einmalleistungen gibt es bei einigen Anbietern gratis bis zu einem bestimmten Betrag (meist 3.000 bis 10.000 €), einige Anbieter verlangen dafür einen Zuschlag. Sinnvoll ist dieser Einschluss, jedoch als K.O.-Kriterium nicht geeignet.
Unser Rat
Als zwingend notwendiges Leistungskriterium eignet sich dieser Punkt bei der Auswahl eines Unternemens jedoch nicht. Im ersten Angebotsschritt raten wir Ihnen daher, die Frage nach einem Einschluss mit einem „nein“ zu beantworten. Bei einem „ja“ könnten andere möglicherweise empfehlenswertere Anbieter ansonsten in unserer Analyse zunächst unter den Tisch fallen. Später kann man dann immer noch entscheiden, ob ein Einschluss sinnvoll ist.
Nachversicherungs- bzw. Optionsrecht zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bei Eintritt bestimmter Ereignisse
Einmal abgeschlossen, kann eine vereinbarte Rente später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erhöht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich und möchte der Versicherte den Schutz anpassen, kann der Versicherer
Mittlerweile bieten viele Versicherer automatisch die Vereinbarung einer sogenannten Nachversicherungsoption an.
Hier kann dann bei Eintritt bestimmter neuer Lebensumstände, wie zum Beispiel:
die Berufsunfähigkeitsrente in einem meist vorgegebenen Umfang später ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Auch der Bau / Kauf eines Hauses, der Abschluss einer Ausbildung können Erhöhungsoptionen sein. Wichtig: Will man von der Option später Gebrauch machen, muss man dies nach Eintritt eines Ereignisses binnen einer bestimmten Frist (meist 1 bis max. 6 Monate, je nach Anbieter) auch beantragen.
In welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen die Erhöhungsoption anbietet, können Sie dem Leistungsvergleich entnehmen, den wir Ihnen aufgrund Ihrer Angebotsanforderung zusenden.
Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherer
Wie Sie unserer Analyse entnehmen werden, versprechen die Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zu erhöhen (mögliche Dynamisierung Berufsunfähigkeitsrente). Es handelt sich hier jedoch um eine Prognose, die auf der derzeitigen Gewinnentwicklung basiert. Sprudeln die Gewinne nicht mehr wie erhofft, kann der Versicherer die Dynamisierung anpassen oder sogar aussetzen.
Bei einigen Anbietern können Sie vertraglich von Beginn an eine feste Dynamisierung der späteren Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz vereinbaren (in der Regel 1-3%).
Wenn Sie diese Frage daher mit einem „ja“ beantworten, grenzen Sie die Anzahl der Anbieter allerdings stark ein, da durch dieses zusätzliche K.O-Kriterium eine Reihe von Anbietern im Vergleich nicht berücksichtigt werden können.
Dieser Einschluss ist nicht inklusive, sondern kostet einen nicht unerheblichen Beitragszuschlag. Einer Faustformel zufolge kostet jeder Prozentpunkt garantierte Leistungsdynamik ungefähr 10 – 15% Zuschlag. Sie sollten unseres Erachtens daher zunächst die Frage mit einem „nein“ beantworten. Ob und wie hoch eine garantierte Leistungsdynamik später inkludiert wird, werden wir mit Ihnen nach der Ermittlung eines passenden Versicherers ausführlich besprechen.
Ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik (Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles) sinnvoll?
Wir empfehlen Ihnen, den Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Beitragsdynamik zu versehen. Beiträge und Leistungen werden dann vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht. Sie sichern sich so gegen den inflationsbedingten Kaufkraftverlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ab.
Wie eine Anpassung erfolgt, hängt vom Angebot des jeweiligen Anbieters ab. Meist kann die Rente entweder zu einem bestimmten festen Prozentsatz (z.B. 3%) pro Jahr erhöht werden oder aber sie wird entsprechend der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch um x-Prozent, angepasst. Unter Berücksichtigung der statistischen Inflation der letzten Jahrzehnte empfehlen wir grundsätzlich eine Beitragsdynamik in Höhe von 3%, wobei der genaue Prozentsatz ganz nach Ihren Wünschen vor Vertragsabschluss angepasst werden kann.
Die Beitragsdynamik muss man bei den meisten Anbietern nur alle 3 Jahre mitmachen. Setzt man dreimal nacheinander aus, erlischt die Option automatisch. Bei einigen wenigen Anbieter muss man alle 2 Jahre mitmachen und kann daher nur immer jeweils ein Jahr aussetzen.
Der Einschluss einer Beitragsdynamik kostet zunächst keinen Zusatzbeitrag. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf diese Option zu verzichten.
1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.
2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.
3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.
4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.
Raucher werden von den Versicherern unterschiedlich definiert. Generell kann festgehalten werden, dass auch schon gelegentliches Rauchen nicht mehr zur Einräumung eines Nichtraucherrabatts führt. In der Regel müssen Sie zumindest die letzten 12 Monate gar nicht mehr zum Glimmstengel gegriffen haben, um sich bei der Versicherung als Nichtraucher bezeichnen zu können.
Achtung: Beantworten Sie die Frage in den Versicherungsanträgen sehr genau. Die Versicherung kann im Todesfall beispielsweise anhand von Haarproben erkennen, ob Sie bei Antragstellung gemogelt haben. Wenn ja, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Übrigens: Wer nach Vertragsabschluss zum Glimmstengel greift, muss insbesondere in der Risikolebensversicherung dieses Risiko beim Versicherer nachmelden.
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