Gemäß DIN-Norm 77230
Verstehen, was wirklich wichtig ist: Die DIN-Norm 77230 liefert einen objektiven Rahmen für die strukturierte Finanzanalyse privater Haushalte. Sie legt fest, wie finanzielle Risiken, Absicherungsbedarf und Vorsorgeziele richtig priorisiert werden – unabhängig von Produkten oder Anbietern.
Als Mitverfasser der Norm begleiten wir Sie mit System und Klarheit – und helfen, Ordnung in Ihre Versicherungen und Finanzen zu bringen.
Verschaffen Sie sich hier zunächst einen kurzen Einblick, warum diese Norm für Sie so wichtig ist und Ihnen speziell in Krisenzeiten besonders hilft.
Sich richtig zu versichern und dabei viel Geld sparen – das will natürlich jeder und das wird von vielen Anbietern und Vermittlern auch versprochen. Nur kann das auch jeder?
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Mit Hilfe der DIN 77230 finden Sie ihren endlich den roten Faden bei den Themen Risikoabsicherung, Vorsorge und Vermögensaufbau
Ergänzend können Eintrittswahrscheinlichkeit, wirtschaftliche Vernunft und Analysestringenz bei der Festlegung der Rangfolge berücksichtigt werden.
Insbesondere der Punkt wirtschaftliche Vernunft spielt an einer zentralen Stelle der Norm eine sehr große Rolle:
Legt man nur die obigen vier Prinzipien zugrunde, dann ist der Aufbau einer Altersversorgung immer mit einem größeren „Schadenpotential“ behaftet als der Aufbau einer ausreichenden Liquidität und läge in der Priorisierung daher auch davor. Nun handelt es sich aber bei einer Reihe von Altersversorgungsprodukten (z.B. Immobilien, betriebliche Altersversorgung, Basisrenten) um langlaufende Anlageprozesse. Ist das ganze zur Verfügung stehende Kapital dort gebunden und fehlt es an Liquidität, dann gerät man unter Umständen bereits beim Defekt von Waschmaschine, Trockner und Kfz schnell in eine Liquiditätsfalle, die unter anderem mit hohen Überziehungszinsen endet.
Zunächst sollten wir uns Ihre Einnahmen und Ausgaben ansehen und prüfen, ob hier alles in Ordnung ist.
Liegen Ihre monatlichen Ausgaben über den Einnahmen, dann besteht eigentlich rascher Handlungsbedarf.
Darauf aufbauend sehen wir uns Ihre Vermögensbilanz an. Ihre Vermögensbilanz setzt sich aus Aktiva (Vermögen) und Passiva (Schulden) zusammen. Auch hieraus kann sich ebenso rasch Handlungs- und Beratungsbedarf ergeben. Nur ein Beispiel: Ist Ihr Konto im Minus, zahlen Sie hohe Überziehungszinsen (Passivseite) und haben Sie dann auch noch auf der Aktivseite Geld auf einem schlecht verzinsten Sparbuch geparkt, macht das nicht wirklich Sinn.
Ausgangspunkt der Prioritäten in der ersten Bedarfstufe sind die bereits dargestellten Prinzipien der DIN.
Natürlich gehört eine Krankenversicherung, auch bei Auslandsreisen, zum absoluten MUSS.
Ebenso ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz in allen Lebenslagen.
Auch die Absicherung bei Krankheit, Unfall, Pflege, Tod (für die Hinterbliebenen) und im Alter – hier orientiert am Mindestlohn– gehört zur ersten Bedarfsstufe.
Außerdem soll die Verschuldung nicht zu hoch und eine gewisse Mindestliquidität angespart sein.
Eigentümern von Gebäuden, soviel sei schon verraten, benötigen naturgemäß eine Gebäudeversicherung.
Haben wir es in Ihrem Fall geschafft, alle existenziellen Risken abzusichern, dann wollen wir gemeinsam versuchen, den Lebensstandard zu erhalten. Als Lebensstandard erhaltend wird im Bereich der Einkommens- und Altersabsicherung grundsätzlich ein Wert in der Norm von 80% des Nettoerwerbseinkommen, mindestens jedoch der Mindestlohn aus Stufe 1 angenommen.
Allerdings sehen wir uns in der anschließenden Beratung natürlich die monatliche Ausgabenseite an. Wer das Glück hat beispielsweise 5.000 € zu verdienen, bei dem gelten 80%, also 4.000 € als Ziel in Stufe 2. Nun gibt es jedoch durchaus Menschen, die kommen monatlich mit deutlich weniger aus. Daher werden wir natürlich auch diesen Wert in der Beratung berücksichtigen.
Es geht in Bedarfstufe 2 nicht nur um die Einkommens- und Altersabsicherung. Ihre freie Liquidität muss entsprechend angepasst werden. Die DIN 77230 bereits vor der Corona-Pandemie angewandt, hätte nach unserer Einschätzung Vielen, die nicht wussten wie Sie ein paar Monate später noch eine Rechnung bezahlen sollen, schlaflose Nächte erspart.
Gebäudeeigentümer haben Instandhaltungsrücklagen zu berücksichtigen und bei Eltern spielt die Absicherung der Kinder eine große Rolle. Auch die üblichen Themen wie Hausrat-, Rechtschutz- und Krankenzusatzversicherungen werden hier berücksichtigt und gewichtet.
Haben wir alle Risken den Stufen 1 (Existenzsicherung) und 2 (Lebensstandard erhalten) analysiert und beraten, gilt es nun, den Lebensstandard auszubauen. Der DIN zur Folge gehört dazu beispielsweise der künftige Immobilienerwerb und auch andere Sparziele, die Sie künftig erreichen möchten.
Wer die DIN versteht, wird aber beim gewünschten Immobilenerwerb merken, dass dieser Aspekt auch in die Bedarfsstufen 1 und 2, nämlich gerade bei der Altersversorgung mit berücksichtigt werden muss. Alleine dieser Aspekt zeigt, dass die DIN 77230 super hilfreich ist, es aber des Beratungsprofis bedarf, hieraus auch die richtigen Schlüsse zu ziehen. Genauso übrigens wie es ein guter Arzt macht, der zunächst ein Blutbild nimmt (DIN-Analyse) und darauf dann die richtige Therapie (Beratung) entwickelt.
Zunächst sollten Sie den roten Faden im Umgang mit Ihrer Versicherungs- und Finanzsituation finden. Sie gehen so Kardinalfehlern aus dem Weg.
Jeden Euro, den Sie einnehmen, können Sie bekanntlich nur einmal ausgeben! Daher sollten die dafür begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel richtig eingesetzt werden.
Sehen Sie sich nun unsere Präsentation der Inhalte der Finanzanalyse an:
Ziel einer Basis Finanzanalyse nach DIN 77230 ist es daher, Ihnen eine Orientierung über mögliche relevanten Finanzthemen ihres Haushaltes für die weitere Beratung zu geben.
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Nur einen ausgefüllten Fragebogen. Diesen können Sie hier gleich downloaden.
Bevor Sie einen Schreck bekommen: Wir wollen Ihnen die Arbeit so einfach machen, wie möglich. Daher sehen Sie sich unser kurzes Anleitungsvideo an:
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Der Ergebnisbericht einer Analyse nach DIN 77230 umfasst
Und nun zum Schluss möchten wir Ihnen anhand einer Musteranalyse einen kurzen Einblick gewähren:
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Sie wollen weitere Infos zur Norm?
Dann lesen Sie den sehr guten Wikipedia-Artikel oder hören Sie meinen beiden Kollegen aus dem Normungsgremium Marco Habschick (hier im Interview) oder unserem Obman Klaus Möller (hier im Interview) zu.
Nachdem wir eine Basis Finanzanalyse nach DIN 77230 durchgeführt haben, geht es ins Eingemachte:
Hört sich kompliziert an? Ist es aber nicht. Wir sind spezialisiert auf Onlineberatungen und bestrebt, Sie in diesem ganzheitlichen Prozess immer mitzunehmen. Wir arbeiten die Themenblöcke entsprechend der DIN-Logik nacheinander ab. Immer gut nachvollziehbar. So bringen wir Sie Stück für Stück ans Ziel: Endlich rund-um gut versorgt und informiert zu sein.
Machen Sie mit! Füllen Sie unsere online Datenerfassung zur DIN77230 so gut es geht aus. Der Fragebogen sieht sehr umfassend aus. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, da es vermutlich mehrere Themenbereiche gibt, die Sie gar nicht betreffen.
Vereinbaren Sie mit uns einen Online- bzw. Telefonberatungstermin, indem wir mit Ihnen alles weitere besprechen – völlig kostenlos und unverbindlich natürlich für Sie!
Hier geht es zu unserem Online Buchungskalender.
Ehrlich gesagt: Etwas von Ihrer kostbaren Zeit. Ziel der Analyse und anschließenden Beratung ist es eigentlich nicht, dass Sie mehr, sondern eher deutlich weniger und/ oder vor allem zielgerichteter ausgeben.
Mit der DIN-Analyse verschaffen wir uns gemeinsam eine extrem gute Grundlage für die darauf aufbauende Beratung. Diese ist bei uns kostenlos.
Als Versicherungsmakler arbeiten wir erfolgsabhängig.
Wir verdienen daher nur dann,
In diesen Fällen erhalten wir von den Unternehmen eine handelsübliche Courtage, die in die zu zahlenden Prämien bereits eingerechnet ist.
Viele verwechseln den Versicherungsmakler nach wie vor mit einem Handelsmakler, beispielsweise einem Immobilienmakler, der zwischen den Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) vermittelt.
Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versicherungsmakler „treuhänderischer Sachwalter“ des Kunden.
Wir haben daher ausschließlich Ihre Interessen zu vertreten, eben wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Die Interessen einer Versicherung dürfen wir gar nicht vertreten und sind von diesen unabhängig. Auf Interessenvertretung auf den Gebieten Versicherungen & Finanzen sind wir spezialisiert, wie ein Einblick in unseren Werdegang zeigt.
Ein Versicherungsmakler ist ein Vermittler zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Er vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden und ist verpflichtet, eine objektive und umfassende Beratung sowie eine bedarfsgerechte Auswahl von Versicherungslösungen sicherzustellen.
Während ein Versicherungsvertreter im Auftrag und Interesse eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handelt, agiert ein Versicherungsmakler ausschließlich im Interesse des Kunden und ist an keine Gesellschaft vertraglich gebunden.
Die Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler bietet eine umfassende Marktanalyse, individuelle Beratung, kontinuierliche Betreuung während der gesamten Vertragslaufzeit sowie Unterstützung im Schadensfall. Der Makler verfolgt stets das Ziel, die optimalen Versicherungsbedingungen für seine Mandanten zu erzielen.
Die Auswahl erfolgt auf Basis einer fundierten Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung individueller Risikoprofile und Präferenzen des Kunden. Anschließend werden geeignete Versicherungsangebote objektiv verglichen, um das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis sicherzustellen.
Ja, es können auch bestehende Verträge in die Betreuung übernommen werden. Hierfür ist in der Regel ein sogenanntes Maklermandat erforderlich, welches uns ermöglicht, in allen Angelegenheiten mit dem Versicherungsunternehmen zu korrespondieren.
Wir als Versicherungsmakler arbeiten erfolgsabhängig. Kosten, Gebühren oder gar ein Honorar werden Ihnen daher von uns nicht gesondert in Rechnung gestellt. Als Versicherungsmakler erhalten wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nach handelsüblichem Gebrauch eine Courtage vom Versicherungsunternehmen. Wichtig: Die Versicherungsbeiträge ändern sich für Sie dadurch nicht, da die Gesellschaften anfallende Abschlusskosten in die Beiträge von vornherein einkalkulieren. Wir verdienen also nur dann, wenn wir wirklich gut sind, heisst: Einen für Sie passenden Versicherungsschutz finden, Sie diesen ebenfalls für geeignet halten und den Vertrag dann über uns abschließen. Wir finden, dass zeigt unsere jahrelange Erfahrung, dass dieses Modell für beide Seiten die fairste Lösung ist. Sie gehen so keinerlei Risiko ein.
Ja, natürlich. Gerade im Schadenfall sind wir ihr erster Ansprechpartner. Wir lotsen sie auch hier durch den Dschungel. Unser Service ist orginäre Leistung unseres Teams und für Sie natürlich kostenlos, sofern der Vertrag von uns betreut wird.
Bereits seit 1994 betreuen wir bundesweit mittlerweile mehrere Tausend Mandantinnen und Mandanten. Das funktioniert nur, weil Transparenz im gesamten Beratungsprozess neben unserer Kompetenz unser höchstes Gut ist. Sie sollen verstehen, was wir warum machen.
Unser Ziel ist es immer, Ihnen bedarfsgerechten und möglichst kostengünstigen Versicherungsschutz zu verschaffen. Wir bieten Ihnen Rund-um-Schutz aus einer Hand.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch als Partner im Schadenfall als erster Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.
Ob Beratung, Schadenmeldung oder Vertragsfrage – wir helfen Ihnen persönlich und unkompliziert weiter. Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.
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Der zeitliche Selbstbehalt in der Cyberversicherung bezeichnet die Wartezeit zwischen dem Eintritt des versicherten Cyberereignisses und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers – ähnlich einer Karenzzeit.
Er kommt insbesondere bei der Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden infolge eines Cyberangriffs zum Tragen. Typischerweise liegt der zeitliche Selbstbehalt zwischen 6 und 72 Stunden, abhängig vom Tarif. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt der Versicherer keine Kosten oder Ertragsausfälle – auch wenn der IT-Ausfall bereits den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt.
Ein kürzerer Selbstbehalt führt in der Regel zu höheren Beiträgen, bietet aber schnelleren Schutz bei Ausfällen. Für Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven oder hohem Zeitdruck (z. B. Onlinehandel, produzierende Betriebe) kann eine kurze Wartezeit sinnvoll sein.
Die Mehrkostenversicherung in der Maschinenversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der nicht den Schaden an der Maschine selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgekosten absichert, die durch den Maschinenausfall entstehen – konkret: die zusätzlichen Aufwendungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Typische versicherte Mehrkosten sind z. B.:
– Anmietung oder Leihe einer Ersatzmaschine
– Kosten für Fremdfertigung oder Lohnarbeit
– Transport-, Rüst- und Installationskosten der Ersatzlösung
– Evtl. Zuschläge für Express- oder Notfallmaßnahmen
Nicht versichert sind entgangene Gewinne oder fortlaufende Betriebskosten – dafür wäre eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.
Die Mehrkostenversicherung eignet sich insbesondere für produzierende Betriebe, bei denen Stillstand hohe Zusatzaufwände verursacht, aber kein direkter Umsatzausfall geltend gemacht werden kann oder soll. Sie ist nicht standardmäßig in der Maschinenversicherung enthalten und muss extra vereinbart werden.
Die GAP-Deckung (engl. „Guaranteed Asset Protection“) ist eine Zusatzversicherung, die bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen greift. Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der offenen Restforderung aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag im Totalschaden- oder Diebstahlsfall.
Wird das Fahrzeug gestohlen oder erleidet einen Totalschaden, zahlt die Kfz-Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser liegt häufig deutlich unter der ausstehenden Finanzierungssumme, besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung. Die GAP-Deckung übernimmt genau diese Differenz – also den Finanzierungsrest, der sonst aus eigener Tasche gezahlt werden müsste.
Maschinenvollversicherung gilt meist für stationäre Maschinen und Anlagen (z. B. Produktionsmaschinen) und bietet eine sehr breite Allgefahrendeckung, also Schutz gegen nahezu alle unvorhergesehenen Schäden – sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.
Maschinenkaskoversicherung bezieht sich vor allem auf fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Traktoren) und ähnelt der Kfz-Kaskoversicherung. Sie deckt vor allem Unfallschäden, Diebstahl, Brand, Elementarschäden und ggf. Vandalismus – aber nicht automatisch alle inneren Betriebsschäden wie bei der Vollversicherung.
Die Minderertragsdeckung in der Photovoltaikversicherung sichert den Betreiber gegen finanzielle Einbußen durch unerwartet geringe Stromerträge ab – auch wenn kein unmittelbarer Sachschaden an der Anlage vorliegt.
Typische Ursachen für Mindererträge können technische Störungen, Verschmutzungen, Modulalterung, Ausfall einzelner Komponenten oder Netzprobleme sein. Die Versicherung greift, wenn der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem prognostizierten Soll-Ertrag liegt. Voraussetzung ist in der Regel ein vorher definiertes Referenzertragsniveau, das auf Standort, Anlagentyp und erwarteter Leistung basiert.
Versichert wird dabei entweder der entgangene Einspeiseerlös oder eine vertraglich vereinbarte pauschale Tagesentschädigung. Die genaue Ausgestaltung – etwa Höhe der Entschädigung, Selbstbehalte, Ertragsgrenzen oder Nachweispflichten – variiert je nach Tarif.
In der Photovoltaikversicherung ist Solarthermie in der Regel nicht automatisch mitversichert, da es sich um eine technisch und funktional eigenständige Anlageform handelt. Während Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, dient eine Solarthermieanlage der Wärmeerzeugung (z. B. für Heizung oder Warmwasser).
Die Leistungsdauer bzw. Haftzeit in der Betriebsausfallversicherung beschreibt den Zeitraum, für den der Versicherer im Schadenfall zahlt, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist. Sie begrenzt die maximale Dauer der Entschädigungsleistung pro Schadensfall.
Übliche Haftzeiten liegen je nach Tarif zwischen 12 Monaten und 24 Monaten, bei manchen Tarifen auch kürzer oder individuell wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit endet die Leistung – auch wenn der Ausfall andauert.
Die Wahl der Haftzeit sollte sich an der realistischen Dauer orientieren, die für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich ist. Wer z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder lange Reha-Zeiten einkalkulieren muss, sollte eine entsprechend lange Haftzeit wählen. Eine zu kurze Leistungsdauer birgt das Risiko einer finanziellen Lücke bei längerer Betriebsunterbrechung.
Die Karenzzeit in der Betriebsausfallversicherung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (z. B. Krankheit, Unfall) und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers. Während dieser Zeit werden keine Leistungen gezahlt.
Typische Karenzzeiten liegen zwischen 7 und 42 Tagen, je nach Tarif, Risikoeinschätzung und Beitragsgestaltung. Je länger die gewählte Karenzzeit, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.
Die Karenzzeit dient dazu, kurzfristige Ausfallzeiten, die betrieblich oft intern aufgefangen werden können, nicht zu versichern. Sie ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, da hier die Liquiditätsplanung eine entscheidende Rolle spielt. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, sollte eine möglichst kurze Karenzzeit wählen – auch wenn dies mit höheren Beiträgen verbunden ist.
Vollkostendeckung:
Diese Variante sichert alle laufenden Fixkosten des Betriebs oder der Praxis während der Ausfallzeit ab – etwa Miete, Gehälter, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungskosten etc. Ziel ist es, den finanziellen Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Es handelt sich um die umfassendste und teuerste Variante.
Ertragsausfalldeckung:
Hier wird nicht auf die Fixkosten abgestellt, sondern auf den entgangenen Betriebsgewinn. Der Versicherer ersetzt den wirtschaftlichen Ertrag, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Diese Variante ist insbesondere bei selbstständig Tätigen mit hohem Gewinnanteil interessant.
Vertreterkostendeckung:
Diese Form deckt die Kosten für eine Ersatzkraft (z. B. angestellter Arzt, freiberuflicher Vertreter), die während des krankheitsbedingten Ausfalls die Tätigkeit übernimmt. Ziel ist es, den Praxis- oder Betriebsbetrieb aufrechtzuerhalten und Umsatzeinbußen zu minimieren. Die Höhe der Erstattung ist meist begrenzt und an den tatsächlichen Vertretungskosten orientiert.
Bauartklasse | Außenwände | Dacheindeckung |
I | Massiv (Mauerwerk, Beton) | Hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe) |
II | Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Eternit u.a., kein Kunststoff) | |
III | Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz | |
IV | Wie Klasse I und II | Weich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Reet, Schilf, Stroh, Holz, unbesandete Dachpappe) |
V | Wie Klasse III und IV | |
Fertighausgruppe | ||
I | Hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe) | In allen Teilen –einschließlich der tragenden Konstruktion- aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv) |
II | Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit Feuer hemmenden Bauteilen bzw. mit nicht brennbaren Bauteilen verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteinen, Gipsplatten, Eternit, Profilblech u.a.) | |
III | Wie Gruppe II, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung |
Die Elementarversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der Schäden durch naturbedingte Extremereignisse absichert. Dazu zählen insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Solche Schäden sind nicht in der regulären Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten und müssen ausdrücklich mitversichert werden.
Gerade angesichts zunehmender Extremwetterlagen gewinnt die Elementarversicherung stark an Bedeutung. Ohne diesen Schutz bleiben Eigentümer bei einem Starkregenereignis oder einer Überschwemmung in der Regel auf dem Schaden sitzen, selbst wenn die Grundgefahren versichert sind. Die Absicherung ist somit ein wesentlicher Baustein, um existenzielle Risiken vollständig abzudecken. Da der Einschluss nicht automatisch erfolgt und in manchen Regionen nur mit Einschränkungen oder Zuschlägen möglich ist, sollte die Elementardeckung gezielt geprüft und gegebenenfalls ergänzend vereinbart werden.
Die Eigenschadendeckung ist eine spezielle Versicherungsform, die Schäden absichert, die im eigenen Unternehmen entstehen und nicht auf die Haftung durch Dritte zurückzuführen sind. Anders als klassische Haftpflichtversicherungen, die nur für Schäden gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen leisten, schützt die Eigenschadendeckung vor internen Vermögensschäden – etwa durch Organisationsfehler, Fristversäumnisse, Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung. Typische Beispiele sind entgangene Fördermittel, nicht durchgesetzte Vertragsstrafen oder wirtschaftliche Nachteile durch fehlerhafte Abläufe. Solche Schäden sind oft weder über eine Haftpflicht- noch über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Die Eigenschadendeckung ist daher eine sinnvolle Ergänzung für Unternehmen, die auch interne Risiken systematisch absichern wollen. Sie ist nicht standardmäßig in üblichen Versicherungsverträgen enthalten und muss gezielt vereinbart werden.
Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie Vermögensschäden ab, die Dritten durch Pflichtverletzungen von Organmitgliedern entstehen – also z. B. wenn ein Geschäftsführer eine Entscheidung trifft, die dem Unternehmen oder Dritten finanziell schadet, und dafür in Regress genommen wird. Strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung sind davon nicht automatisch erfasst. Für solche Fälle braucht es eine ergänzende Strafrechtsdeckung, die die Kosten der Verteidigung übernimmt – etwa für Anwälte, Gutachter oder Kautionen. Ob und in welchem Umfang dieser Schutz enthalten ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Bei der Absicherung von Kindern gibt es zwei grundlegende Phasen:
Solange Ihr Kind wirtschaftlich von Ihnen abhängig ist, sollte die Invaliditätsrente so gewählt werden, dass sie Ihren Einkommensverlust ausgleicht – etwa wenn Sie durch die Betreuung nach einem Unfall oder einer Erkrankung Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.
Sobald Ihr Kind eigenständig lebt, richtet sich die Absicherung nach dem regulären Bedarf:
1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.
2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.
3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.
4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.
Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der nicht die versicherte Person selbst den Vertrag abschließt, sondern die bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer eingesetzt wird – etwa der Partner oder ein Geschäftspartner. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter sind identisch, die versicherte Person ist hingegen die abzusichernde. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und zählt nicht zum Nachlass – es fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Besonders für unverheiratete Paare (nur 20.000 € Freibetrag) oder bei großen Versicherungssummen ist dies ein klarer steuerlicher Vorteil. Auch bei Ehepartnern kann der Freibetrag von 500.000 € bei hoher Absicherung überschritten werden oder, falls im Todesfall neben der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung noch weitere Vermögenswerte vererbt werden. Zu beachten ist: Für zwei Personen braucht es zwei separate Verträge mit umgekehrten Rollen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beiträge von seinem eigenen Konto zahlen, sonst entfällt der Steuervorteil. Die Bezahlung der Summe von Gemeinschaftskonten sind rechtlich umstritten.
Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate nach Eintritt der BU weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.
Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.
Schon merkwürdig: Zwar wird die Alkoholklausel von den meisten Anbietern gestrichen (siehe Mindeststandard), so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn eine Krankheit oder ein Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Allerdings erlischt der Schutz bei den meisten Anbietern, wenn es zur Entziehungskur geht.
Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer sehen Versicherungsschutz ausschließlich in Deutschland vor. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird bei akuten Erkrankungen / Unfällen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt innerhalb Europas geleistet. Einige Policen leisten auch darüber hinaus.
Unser Empfehlung: Angestellte sollten eine Selbstbeteiligung zwischen 0 und 600 € , Selbstständige und Freiberufler eine zwischen 0 und 1.200 € und Beamte eine Selbstbeteiligung von maximal 150 € wählen. Die von uns eingesetzte Software sucht dann nach der günstigsten Selbstbeteiligungsvariante in den jeweiligen Tarifen der Anbieter, in dem die Selbstbeteiligung auf den Monat umgerechnet und zu dem eigenen zu zahlenden Beitrag (bei Angestellten daher ohne Arbeitgeberanteil) addiert wird.
Europaweit besteht Versicherungsschutz zeitlich unbefristet. Weltweiter Versicherungsschutz für den vorübergehenden (!) Auslandsaufenthalt besteht in Standardbedingungen bis zu einem Monat (Mindeststandard). Einige Anbieter verlängern diesen Zeitraum auf 3, andere wenige auf 6 oder gar 12 Monate. Danach muss der Schutz individuell mit dem Anbieter vereinbart werden. Es kann auch vorkommen, dass dieser dann keine Versicherungsmöglichkeit mehr anbietet. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich die Versicherungsnahme im Ausland oder aber der Abschluss einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes. Eine dann bestehende private Krankenversicherung sollte dann auf eine große Anwartschaftsversicherung (Kosten ca. 25-30% des Beitrages) oder kleine Anwartschaftsversicherung (Kosten 3-5% vom Beitrag) umgestellt werden.
Wir empfehlen Ihnen, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen, idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt, also in den allermeisten Fällen bis zum Endalter von 67 Jahren. Ein Verlängerung des BU-Schutzes während der Vertragslaufzeit ist, wenn der jeweilige Anbieter es überhaupt zulässt, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Bedenken Sie, dass das Risiko berufsunfähig zu werden gerade ab Alter 55 einsetzt.
Allerdings: Je länger der Schutz vereinbart wird, desto teurer ist der zu zahlende Beitrag von Beginn an. Wer beispielweise den Schutz nur bis Alter 65 wählt, spart in der Regel 20 % des Beitrages ein.
Unser Rat
Vereinbaren Sie den Schutz idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt. So sind sie hinreichend gesichert. Stehen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn bereits gesicherte Einnahmen fest, weil beispielsweise eine Erbschaft bis dahin sicher anfällt, oder fallen zu einem früheren Zeitpunkt hohe Fixkosten weg, beispielsweise weil ein Immobilienkredit bis zum 60. Lebensjahr getilgt ist, könnte eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Ein anderes Argument für eine kürzer Laufzeit läge darin, dass nur durch die freiwerdenden Mittel andere Existenz bedrohende Versicherungen (z.B. Kinderinvaliditäts- oder Risikolebensversicherung) zu finanziert werden können.
Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.
Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.
Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.
Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.
Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeutet dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.
Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.
Einige Tarife sehen zusätzlich zur vereinbarten Rente Anfangshilfen oder Einmalleistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor. Das kann sinnvoll sein, um Umbaumaßnahmen für ein barrierefreies Haus zu finanzieren oder einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zu ermöglichen. Die Einmalleistungen gibt es bei einigen Anbietern gratis bis zu einem bestimmten Betrag (meist 3.000 bis 10.000 €), einige Anbieter verlangen dafür einen Zuschlag. Sinnvoll ist dieser Einschluss, jedoch als K.O.-Kriterium nicht geeignet.
Unser Rat
Als zwingend notwendiges Leistungskriterium eignet sich dieser Punkt bei der Auswahl eines Unternemens jedoch nicht. Im ersten Angebotsschritt raten wir Ihnen daher, die Frage nach einem Einschluss mit einem „nein“ zu beantworten. Bei einem „ja“ könnten andere möglicherweise empfehlenswertere Anbieter ansonsten in unserer Analyse zunächst unter den Tisch fallen. Später kann man dann immer noch entscheiden, ob ein Einschluss sinnvoll ist.
Nachversicherungs- bzw. Optionsrecht zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bei Eintritt bestimmter Ereignisse
Einmal abgeschlossen, kann eine vereinbarte Rente später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erhöht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich und möchte der Versicherte den Schutz anpassen, kann der Versicherer
Mittlerweile bieten viele Versicherer automatisch die Vereinbarung einer sogenannten Nachversicherungsoption an.
Hier kann dann bei Eintritt bestimmter neuer Lebensumstände, wie zum Beispiel:
die Berufsunfähigkeitsrente in einem meist vorgegebenen Umfang später ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Auch der Bau / Kauf eines Hauses, der Abschluss einer Ausbildung können Erhöhungsoptionen sein. Wichtig: Will man von der Option später Gebrauch machen, muss man dies nach Eintritt eines Ereignisses binnen einer bestimmten Frist (meist 1 bis max. 6 Monate, je nach Anbieter) auch beantragen.
In welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen die Erhöhungsoption anbietet, können Sie dem Leistungsvergleich entnehmen, den wir Ihnen aufgrund Ihrer Angebotsanforderung zusenden.
Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherer
Wie Sie unserer Analyse entnehmen werden, versprechen die Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zu erhöhen (mögliche Dynamisierung Berufsunfähigkeitsrente). Es handelt sich hier jedoch um eine Prognose, die auf der derzeitigen Gewinnentwicklung basiert. Sprudeln die Gewinne nicht mehr wie erhofft, kann der Versicherer die Dynamisierung anpassen oder sogar aussetzen.
Bei einigen Anbietern können Sie vertraglich von Beginn an eine feste Dynamisierung der späteren Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz vereinbaren (in der Regel 1-3%).
Wenn Sie diese Frage daher mit einem „ja“ beantworten, grenzen Sie die Anzahl der Anbieter allerdings stark ein, da durch dieses zusätzliche K.O-Kriterium eine Reihe von Anbietern im Vergleich nicht berücksichtigt werden können.
Dieser Einschluss ist nicht inklusive, sondern kostet einen nicht unerheblichen Beitragszuschlag. Einer Faustformel zufolge kostet jeder Prozentpunkt garantierte Leistungsdynamik ungefähr 10 – 15% Zuschlag. Sie sollten unseres Erachtens daher zunächst die Frage mit einem „nein“ beantworten. Ob und wie hoch eine garantierte Leistungsdynamik später inkludiert wird, werden wir mit Ihnen nach der Ermittlung eines passenden Versicherers ausführlich besprechen.
Ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik (Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles) sinnvoll?
Wir empfehlen Ihnen, den Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Beitragsdynamik zu versehen. Beiträge und Leistungen werden dann vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht. Sie sichern sich so gegen den inflationsbedingten Kaufkraftverlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ab.
Wie eine Anpassung erfolgt, hängt vom Angebot des jeweiligen Anbieters ab. Meist kann die Rente entweder zu einem bestimmten festen Prozentsatz (z.B. 3%) pro Jahr erhöht werden oder aber sie wird entsprechend der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch um x-Prozent, angepasst. Unter Berücksichtigung der statistischen Inflation der letzten Jahrzehnte empfehlen wir grundsätzlich eine Beitragsdynamik in Höhe von 3%, wobei der genaue Prozentsatz ganz nach Ihren Wünschen vor Vertragsabschluss angepasst werden kann.
Die Beitragsdynamik muss man bei den meisten Anbietern nur alle 3 Jahre mitmachen. Setzt man dreimal nacheinander aus, erlischt die Option automatisch. Bei einigen wenigen Anbieter muss man alle 2 Jahre mitmachen und kann daher nur immer jeweils ein Jahr aussetzen.
Der Einschluss einer Beitragsdynamik kostet zunächst keinen Zusatzbeitrag. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf diese Option zu verzichten.
1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.
2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.
3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.
4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.
Raucher werden von den Versicherern unterschiedlich definiert. Generell kann festgehalten werden, dass auch schon gelegentliches Rauchen nicht mehr zur Einräumung eines Nichtraucherrabatts führt. In der Regel müssen Sie zumindest die letzten 12 Monate gar nicht mehr zum Glimmstengel gegriffen haben, um sich bei der Versicherung als Nichtraucher bezeichnen zu können.
Achtung: Beantworten Sie die Frage in den Versicherungsanträgen sehr genau. Die Versicherung kann im Todesfall beispielsweise anhand von Haarproben erkennen, ob Sie bei Antragstellung gemogelt haben. Wenn ja, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Übrigens: Wer nach Vertragsabschluss zum Glimmstengel greift, muss insbesondere in der Risikolebensversicherung dieses Risiko beim Versicherer nachmelden.