Nebenberuflich selbstständig: Wann reicht die Privathaftpflicht nicht mehr?

Ist Ihr Nebengewerbe über die Privathaftpflicht versichert? Wir erklären Vertragsgrenzen, typische Schadenfälle und den Unterschied zur betrieblichen Absicherung.

Wer nebenberuflich selbstständig arbeitet, ist für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht automatisch über die Privathaftpflicht versichert. Einige Tarife schließen Nebentätigkeiten generell oder vereinzelnd aus. Ob deshalb die bestehende Privathaftpflicht auch für Ihre Nebentätigkeit einspringt wäre individuell zu prüfen.

„Ich verdiene damit doch nur ein bisschen dazu“ ist auch kein verlässlicher Maßstab. Auch ein überschaubarer Nebenverdienst kann mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein. Die Haftung ist nie nur auf den Verdienst beschränkt, sondern Sie haften nach BGB in unbegrenzter Höhe. Umgekehrt benötigt nicht jede kleine Nebentätigkeit zwingend einen zusätzlichen Vertrag.

Informationsstand: 23. Oktober 2026. Maßgeblich sind die für Ihren Vertrag geltenden Bedingungen und Vereinbarungen.

Warum die Privathaftpflicht beim Nebengewerbe an Grenzen stößt

Die Privathaftpflicht ist grundsätzlich für Risiken des privaten Alltags vorgesehen. Betriebliche und berufliche Tätigkeiten gehören nicht automatisch dazu. Arbeiten Sie nach Feierabend gegen Bezahlung als Fotograf, geben Nachhilfe oder erstellen Internetseiten, muss der Schutz für diese Tätigkeit gesondert geprüft werden. Ebenfalls ist bei ansonsten nicht erwerbstätigen zu prüfen, ob die Klausel zur Nebentätigkeit überhaupt im jeweiligen Tarif greift. Oftmals wird eine selbstständige Tätigkeit bei Rentnern oder Schülern nicht als „Nebentätigkeit“ gewertet, da keine Haupttätigkeit zu Grunde liegt.

Dass Sie von zu Hause arbeiten oder Ihre Kunden Freunde sind, macht einen beruflichen Auftrag nicht zu einer privaten Gefälligkeit. Auch die Versicherung Ihres Hauptarbeitgebers sollten Sie nicht als Absicherung für Ihre eigene Selbstständigkeit einplanen.

Ob Sie einem Kunden Schadenersatz schulden, richtet sich unter anderem nach den gesetzlichen Haftungsregeln und Ihren vertraglichen Pflichten. Ob ein Versicherer diesen Anspruch übernimmt, ist eine zweite Frage. Haftung und Versicherungsschutz sind nicht dasselbe.

Wann kann eine Nebentätigkeit mitversichert sein?

Manche Privathaftpflichtverträge enthalten ausdrücklich eine Erweiterung für selbstständige Nebentätigkeiten. Diese kann beispielsweise einzelne Unterrichts-, Verkaufs- oder Dienstleistungstätigkeiten einschließen. Daraus folgt aber kein umfassender Schutz für jedes Nebengewerbe.

Eine beispielhafte Bedingungsregelung schließt die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein:

  • Allein tätig: Sie üben die Tätigkeit ohne Angestellte oder Mitarbeiter aus.
  • Jahresumsatz bis 25.000 Euro: Der Umsatz aus diesen Tätigkeiten darf in einem Kalenderjahr insgesamt 25.000 Euro nicht übersteigen.
  • Subsidiäre Deckung: Für die betreffende Tätigkeit darf kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung bestehen. Die Erweiterung ist damit keine zusätzliche Doppelabsicherung.

Außerdem dürfen Sie die Tätigkeit nach dieser Beispielregelung nicht auf einem separaten, eigens dafür eingerichteten Betriebsgrundstück ausüben, etwa in einem Ladengeschäft. Ein Lager oder Büroraum in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt dabei nicht als solches Betriebsgrundstück.

Für die Prüfung brauchen Sie daher mehr als die Kurzbeschreibung „Nebengewerbe mitversichert“. Lassen Sie sich bestätigen, welche Ihrer tatsächlichen Leistungen eingeschlossen sind. Eine allgemeine Werbeaussage ersetzt nicht den Versicherungsschein, die Bedingungen und gegebenenfalls einen ergänzenden Nachtrag.

Kleinunternehmer bedeutet nicht automatisch mitversichert

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung. Sie schafft weder Haftpflichtschutz noch eine allgemeine Begrenzung möglicher Schadenersatzforderungen.

Eine Umsatzgrenze in Ihrer Versicherung ist davon getrennt zu betrachten. Außerdem sind Umsatz und Gewinn nicht dasselbe: Wenn die Bedingungen auf den Jahresumsatz abstellen, dürfen Sie davon nicht einfach Materialkosten oder andere Ausgaben abziehen. Wie der Versicherer die Grenze berechnet und was bei einer Überschreitung passiert, muss aus dem konkreten Vertrag geklärt werden.

Welche Haftpflichtversicherung passt zu welcher Tätigkeit?

Absicherung Typischer Schwerpunkt Worauf es beim Nebenerwerb ankommt
Privathaftpflicht mit Erweiterung Ausdrücklich eingeschlossene Nebentätigkeiten Tätigkeitskatalog, Umsatzgrenzen und Ausschlüsse müssen zu Ihnen passen.
Betriebshaftpflicht Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb sowie daraus folgende Vermögensschäden Zum Beispiel relevant bei Kundenkontakt, handwerklichen Arbeiten oder dem Umgang mit fremden Sachen.
Vermögensschadenhaftpflicht Finanzielle Schäden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden Zum Beispiel relevant für Beratung, Planung, IT und andere Dienstleistungen.
Berufshaftpflicht Berufsspezifischer Schutz; der Begriff wird je nach Berufsgruppe und Anbieter unterschiedlich verwendet Entscheidend ist, welche Schadenarten und Leistungen tatsächlich versichert sind. Kombinationen sind möglich.

Eine hohe Versicherungssumme allein hilft nicht, wenn Ihre Tätigkeit oder die entscheidende Schadenart ausgeschlossen ist. Weitere Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber zur Betriebshaftpflichtversicherung.

Drei Beispiele: Wo entstehen die Unterschiede?

1. Eine Kundin stürzt beim Fototermin

Sie fotografieren nebenberuflich. Eine Kundin stolpert über ein von Ihnen unzureichend gesichertes Kabel und verletzt sich. Hier steht ein möglicher Personenschaden im Raum. Behandlungskosten und ein längerer Verdienstausfall können den Wert des Fotoauftrags deutlich übersteigen. Zu prüfen ist der Haftpflichtschutz für Ihre fotografische Tätigkeit.

2. Bei einer Reparatur wird die bearbeitete Sache beschädigt

Sie übernehmen nebenberuflich Reparaturen und beschädigen dabei das Gerät des Kunden. Die Frage lautet nicht nur: „Sind Sachschäden versichert?“ Entscheidend kann sein, ob Schäden an Sachen eingeschlossen sind, die Sie gerade bearbeiten oder in Obhut haben. Hier lohnt sich der genaue Blick auf Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sowie mögliche Ausschlüsse zu Reparaturschäden.

3. Ein Fehler im Onlineshop verursacht Umsatzausfälle

Sie betreuen nebenberuflich die Internetseite eines Händlers. Nach einem von Ihnen fehlerhaft umgesetzten Update funktioniert der Bestellprozess nicht. Der Kunde verlangt Ersatz für entgangene Einnahmen. Ein solcher finanzieller Schaden kann eine passende IT- oder Vermögensschadenhaftpflicht erfordern. Eine Absicherung über eine reine Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) hilft Ihnen hierbei nicht weiter.

Die Beispiele sind vereinfacht. Ob ein Anspruch besteht und versichert ist, hängt vom tatsächlichen Ablauf, dem Vertrag und den Bedingungen ab.

Sie möchten wissen, ob Ihre Nebentätigkeit ausreichend abgesichert ist? Wir prüfen bestehende Verträge und den betrieblichen Versicherungsbedarf. Über unsere Anfrage für Gewerbekunden können Sie uns Ihre Tätigkeit und Ihren Beratungsanlass schildern.

Was auch eine betriebliche Haftpflicht nicht automatisch bezahlt

Haftpflichtversicherungen prüfen geltend gemachte Ansprüche, wehren unbegründete Forderungen ab und stellen Sie im vereinbarten Umfang von berechtigten Ansprüchen frei. Diese Abwehrfunktion wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Sie ersetzt natürlich keine allgemeine Rechtsschutzversicherung.

Der Vertrag ist außerdem keine Garantie für ein gelungenes Arbeitsergebnis. Die eigene mangelhafte Leistung nachzubessern oder eine vereinbarte Leistung erst noch zu erbringen, gehört regelmäßig zum unternehmerischen Risiko. Ein versicherter Folgeschaden kann davon zu unterscheiden sein.

Auch Schäden am eigenen Arbeitsgerät, Rückrufkosten, besondere vertragliche Zusagen oder Ansprüche aus dem Ausland sind nicht automatisch eingeschlossen. Welche Erweiterungen in Ihrem Fall tatsächlich sinnvoll sind, ergibt sich in der individuellen Beratung aus Ihrem Geschäftsmodell.

Diese Angaben brauchen Sie für eine verlässliche Prüfung

  • Tätigkeit: Was bieten Sie genau an? Beschreiben Sie auch Nebenleistungen, etwa Installation zusätzlich zum Verkauf.
  • Umfang: Wie hoch sind der aktuelle und der erwartete Jahresumsatz? Arbeiten Sie allein oder mit weiteren Personen?
  • Kunden und Einsatzorte: Privatkunden oder Unternehmen, vor Ort oder online, nur in Deutschland oder auch im Ausland?
  • Besondere Risiken: Bearbeiten Sie fremde Sachen, beraten Sie Kunden oder stellen Sie Produkte her? Verkaufen oder importieren Sie Waren?
  • Unterlagen: Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge sowie bei Bedarf typische Kundenverträge oder Leistungsbeschreibungen.

Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit möglichst konkret. „Dienstleistungen aller Art“ lässt offen, ob Sie Texte verfassen, Möbel montieren oder technische Anlagen warten. Lassen Sie relevante Änderungen anschließend erneut prüfen, etwa neue Leistungen, zusätzliche Mitarbeiter oder steigende Umsätze.

Häufige Fragen zur Haftpflicht im Nebengewerbe

Ist eine Betriebshaftpflicht für jedes Nebengewerbe gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, eine allgemeine Pflicht für jedes Nebengewerbe besteht nicht. Für bestimmte Berufe gelten jedoch besondere Versicherungspflichten. Außerdem können Auftraggeber einen Versicherungsnachweis verlangen. Ob Schutz sinnvoll ist, hängt unabhängig davon vom Schadenpotenzial ab.

Genügt ein kleiner Umsatz als Argument gegen eine zusätzliche Versicherung?

Nein. Entscheidend ist, welchen Schaden Sie verursachen könnten. Auch ein einzelner Auftrag mit kleinem Honorar kann einen hohen Schaden nach sich ziehen. Eine passende Erweiterung der Privathaftpflicht kann dennoch ausreichen, wenn Tätigkeit und Risiken vollständig erfasst sind.

Ab wann sollte ich den Schutz klären?

Möglichst vor Beginn der Tätigkeit und vor dem ersten Auftrag. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine spätere Meldung oder ein neuer Vertrag bereits entstandene Schäden rückwirkend absichert.

Fazit: Tätigkeit und Risiken entscheiden

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit braucht einen bewussten Versicherungscheck. Prüfen Sie zuerst, was Ihr bestehender Vertrag tatsächlich einschließt. Reicht das nicht aus, sollte die ergänzende Absicherung zu Ihren Leistungen und möglichen Schäden passen. Maßstab ist der finanzielle Schaden, den Sie tragen müssten – nicht allein die Höhe Ihres Nebenverdienstes.

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Zeitlicher Selbstbehalt

Der zeitliche Selbstbehalt in der Cyberversicherung bezeichnet die Wartezeit zwischen dem Eintritt des versicherten Cyberereignisses und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers – ähnlich einer Karenzzeit.

Er kommt insbesondere bei der Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden infolge eines Cyberangriffs zum Tragen. Typischerweise liegt der zeitliche Selbstbehalt zwischen 6 und 72 Stunden, abhängig vom Tarif. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt der Versicherer keine Kosten oder Ertragsausfälle – auch wenn der IT-Ausfall bereits den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt.

Ein kürzerer Selbstbehalt führt in der Regel zu höheren Beiträgen, bietet aber schnelleren Schutz bei Ausfällen. Für Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven oder hohem Zeitdruck (z. B. Onlinehandel, produzierende Betriebe) kann eine kurze Wartezeit sinnvoll sein.

Mehrkostenversicherung

Die Mehrkostenversicherung in der Maschinenversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der nicht den Schaden an der Maschine selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgekosten absichert, die durch den Maschinenausfall entstehen – konkret: die zusätzlichen Aufwendungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Typische versicherte Mehrkosten sind z. B.:
– Anmietung oder Leihe einer Ersatzmaschine
– Kosten für Fremdfertigung oder Lohnarbeit
– Transport-, Rüst- und Installationskosten der Ersatzlösung
– Evtl. Zuschläge für Express- oder Notfallmaßnahmen

Nicht versichert sind entgangene Gewinne oder fortlaufende Betriebskosten – dafür wäre eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.

Die Mehrkostenversicherung eignet sich insbesondere für produzierende Betriebe, bei denen Stillstand hohe Zusatzaufwände verursacht, aber kein direkter Umsatzausfall geltend gemacht werden kann oder soll. Sie ist nicht standardmäßig in der Maschinenversicherung enthalten und muss extra vereinbart werden.

GAP-Deckung

Die GAP-Deckung (engl. „Guaranteed Asset Protection“) ist eine Zusatzversicherung, die bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen greift. Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der offenen Restforderung aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag im Totalschaden- oder Diebstahlsfall.

Wird das Fahrzeug gestohlen oder erleidet einen Totalschaden, zahlt die Kfz-Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser liegt häufig deutlich unter der ausstehenden Finanzierungssumme, besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung. Die GAP-Deckung übernimmt genau diese Differenz – also den Finanzierungsrest, der sonst aus eigener Tasche gezahlt werden müsste.

Deckungsumfang Maschinenversicherung

Maschinenvollversicherung gilt meist für stationäre Maschinen und Anlagen (z. B. Produktionsmaschinen) und bietet eine sehr breite Allgefahrendeckung, also Schutz gegen nahezu alle unvorhergesehenen Schäden – sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

Maschinenkaskoversicherung bezieht sich vor allem auf fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Traktoren) und ähnelt der Kfz-Kaskoversicherung. Sie deckt vor allem Unfallschäden, Diebstahl, Brand, Elementarschäden und ggf. Vandalismus – aber nicht automatisch alle inneren Betriebsschäden wie bei der Vollversicherung.

Minderertragsdeckung

Die Minderertragsdeckung in der Photovoltaikversicherung sichert den Betreiber gegen finanzielle Einbußen durch unerwartet geringe Stromerträge ab – auch wenn kein unmittelbarer Sachschaden an der Anlage vorliegt.

Typische Ursachen für Mindererträge können technische Störungen, Verschmutzungen, Modulalterung, Ausfall einzelner Komponenten oder Netzprobleme sein. Die Versicherung greift, wenn der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem prognostizierten Soll-Ertrag liegt. Voraussetzung ist in der Regel ein vorher definiertes Referenzertragsniveau, das auf Standort, Anlagentyp und erwarteter Leistung basiert.

Versichert wird dabei entweder der entgangene Einspeiseerlös oder eine vertraglich vereinbarte pauschale Tagesentschädigung. Die genaue Ausgestaltung – etwa Höhe der Entschädigung, Selbstbehalte, Ertragsgrenzen oder Nachweispflichten – variiert je nach Tarif.

Solarthermie

In der Photovoltaikversicherung ist Solarthermie in der Regel nicht automatisch mitversichert, da es sich um eine technisch und funktional eigenständige Anlageform handelt. Während Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, dient eine Solarthermieanlage der Wärmeerzeugung (z. B. für Heizung oder Warmwasser).

Leistungsdauer/ Haftzeit

Die Leistungsdauer bzw. Haftzeit in der Betriebsausfallversicherung beschreibt den Zeitraum, für den der Versicherer im Schadenfall zahlt, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist. Sie begrenzt die maximale Dauer der Entschädigungsleistung pro Schadensfall.

Übliche Haftzeiten liegen je nach Tarif zwischen 12 Monaten und 24 Monaten, bei manchen Tarifen auch kürzer oder individuell wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit endet die Leistung – auch wenn der Ausfall andauert.

Die Wahl der Haftzeit sollte sich an der realistischen Dauer orientieren, die für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich ist. Wer z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder lange Reha-Zeiten einkalkulieren muss, sollte eine entsprechend lange Haftzeit wählen. Eine zu kurze Leistungsdauer birgt das Risiko einer finanziellen Lücke bei längerer Betriebsunterbrechung.

Karenzzeit

Die Karenzzeit in der Betriebsausfallversicherung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (z. B. Krankheit, Unfall) und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers. Während dieser Zeit werden keine Leistungen gezahlt.

Typische Karenzzeiten liegen zwischen 7 und 42 Tagen, je nach Tarif, Risikoeinschätzung und Beitragsgestaltung. Je länger die gewählte Karenzzeit, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.

Die Karenzzeit dient dazu, kurzfristige Ausfallzeiten, die betrieblich oft intern aufgefangen werden können, nicht zu versichern. Sie ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, da hier die Liquiditätsplanung eine entscheidende Rolle spielt. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, sollte eine möglichst kurze Karenzzeit wählen – auch wenn dies mit höheren Beiträgen verbunden ist.

Deckungsvarianten

Vollkostendeckung:
Diese Variante sichert alle laufenden Fixkosten des Betriebs oder der Praxis während der Ausfallzeit ab – etwa Miete, Gehälter, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungskosten etc. Ziel ist es, den finanziellen Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Es handelt sich um die umfassendste und teuerste Variante.

Ertragsausfalldeckung:
Hier wird nicht auf die Fixkosten abgestellt, sondern auf den entgangenen Betriebsgewinn. Der Versicherer ersetzt den wirtschaftlichen Ertrag, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Diese Variante ist insbesondere bei selbstständig Tätigen mit hohem Gewinnanteil interessant.

Vertreterkostendeckung:
Diese Form deckt die Kosten für eine Ersatzkraft (z. B. angestellter Arzt, freiberuflicher Vertreter), die während des krankheitsbedingten Ausfalls die Tätigkeit übernimmt. Ziel ist es, den Praxis- oder Betriebsbetrieb aufrechtzuerhalten und Umsatzeinbußen zu minimieren. Die Höhe der Erstattung ist meist begrenzt und an den tatsächlichen Vertretungskosten orientiert.

Bauartklassen

BauartklasseAußenwändeDacheindeckung
IMassiv (Mauerwerk, Beton)Hart (z.B. Ziegel, Schiefer,
Betonplatten, Eternit, Metall,
gesandete Dachpappe)
IIStahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Eternit u.a., kein Kunststoff)
IIIHolz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz
IVWie Klasse I und IIWeich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Reet, Schilf, Stroh, Holz, unbesandete Dachpappe)
VWie Klasse III und IV
Fertighausgruppe
IHart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe)In allen Teilen –einschließlich der tragenden Konstruktion- aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)
IIFundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit Feuer hemmenden Bauteilen bzw. mit nicht brennbaren Bauteilen verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteinen, Gipsplatten, Eternit, Profilblech u.a.)
IIIWie Gruppe II, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung

Elementarversicherung

Die Elementarversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der Schäden durch naturbedingte Extremereignisse absichert. Dazu zählen insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Solche Schäden sind nicht in der regulären Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten und müssen ausdrücklich mitversichert werden.

Gerade angesichts zunehmender Extremwetterlagen gewinnt die Elementarversicherung stark an Bedeutung. Ohne diesen Schutz bleiben Eigentümer bei einem Starkregenereignis oder einer Überschwemmung in der Regel auf dem Schaden sitzen, selbst wenn die Grundgefahren versichert sind. Die Absicherung ist somit ein wesentlicher Baustein, um existenzielle Risiken vollständig abzudecken. Da der Einschluss nicht automatisch erfolgt und in manchen Regionen nur mit Einschränkungen oder Zuschlägen möglich ist, sollte die Elementardeckung gezielt geprüft und gegebenenfalls ergänzend vereinbart werden. 

Eigenschadendeckung

Die Eigenschadendeckung ist eine spezielle Versicherungsform, die Schäden absichert, die im eigenen Unternehmen entstehen und nicht auf die Haftung durch Dritte zurückzuführen sind. Anders als klassische Haftpflichtversicherungen, die nur für Schäden gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen leisten, schützt die Eigenschadendeckung vor internen Vermögensschäden – etwa durch Organisationsfehler, Fristversäumnisse, Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung. Typische Beispiele sind entgangene Fördermittel, nicht durchgesetzte Vertragsstrafen oder wirtschaftliche Nachteile durch fehlerhafte Abläufe. Solche Schäden sind oft weder über eine Haftpflicht- noch über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Die Eigenschadendeckung ist daher eine sinnvolle Ergänzung für Unternehmen, die auch interne Risiken systematisch absichern wollen. Sie ist nicht standardmäßig in üblichen Versicherungsverträgen enthalten und muss gezielt vereinbart werden.

Strafrechtsdeckung

Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie Vermögensschäden ab, die Dritten durch Pflichtverletzungen von Organmitgliedern entstehen – also z. B. wenn ein Geschäftsführer eine Entscheidung trifft, die dem Unternehmen oder Dritten finanziell schadet, und dafür in Regress genommen wird. Strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung sind davon nicht automatisch erfasst. Für solche Fälle braucht es eine ergänzende Strafrechtsdeckung, die die Kosten der Verteidigung übernimmt – etwa für Anwälte, Gutachter oder Kautionen. Ob und in welchem Umfang dieser Schutz enthalten ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Invaliditätsrente bei Kindern

Bei der Absicherung von Kindern gibt es zwei grundlegende Phasen:

Solange Ihr Kind wirtschaftlich von Ihnen abhängig ist, sollte die Invaliditätsrente so gewählt werden, dass sie Ihren Einkommensverlust ausgleicht – etwa wenn Sie durch die Betreuung nach einem Unfall oder einer Erkrankung Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.

Sobald Ihr Kind eigenständig lebt, richtet sich die Absicherung nach dem regulären Bedarf:

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Überkreuzversicherung

Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der nicht die versicherte Person selbst den Vertrag abschließt, sondern die bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer eingesetzt wird – etwa der Partner oder ein Geschäftspartner. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter sind identisch, die versicherte Person ist hingegen die abzusichernde. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und zählt nicht zum Nachlass – es fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Besonders für unverheiratete Paare (nur 20.000 € Freibetrag) oder bei großen Versicherungssummen ist dies ein klarer steuerlicher Vorteil. Auch bei Ehepartnern kann der Freibetrag von 500.000 € bei hoher Absicherung überschritten werden oder, falls im Todesfall neben der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung noch weitere Vermögenswerte vererbt werden. Zu beachten ist: Für zwei Personen braucht es zwei separate Verträge mit umgekehrten Rollen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beiträge von seinem eigenen Konto zahlen, sonst entfällt der Steuervorteil. Die Bezahlung der Summe von Gemeinschaftskonten sind rechtlich umstritten.

Leistungen bei Berufsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate nach Eintritt der BU weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Entziehungskur bei Krankentagegeld

Schon merkwürdig: Zwar wird die Alkoholklausel von den meisten Anbietern gestrichen (siehe Mindeststandard), so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn eine Krankheit oder ein Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Allerdings erlischt der Schutz bei den meisten Anbietern, wenn es zur Entziehungskur geht.

Teilweise Arbeitsunfähigkeit bei Krankentagegeld

Geleistet wird bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Wer diese nicht nachweisen kann, geht leer aus. Sehr wenige Anbieter bieten Schutz bei teilweise Arbeitsunfähigkeit (meist 50%), kürzen dann aber auch das Tagegeld entsprechend.

Verbesserter Versicherungsschutz im Ausland

Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer sehen Versicherungsschutz ausschließlich in Deutschland vor. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird bei akuten Erkrankungen / Unfällen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt innerhalb Europas geleistet. Einige Policen leisten auch darüber hinaus.

Zahnleistung

Wir empfehlen, dass bei Zahnbehandlung mind. 90 % sowie bei Zahnersatz und bei Kieferorthopädie mindestens 75% erstattet werden sollten.

Selbstbeteiligung private Krankenversicherung

Unser Empfehlung: Angestellte sollten eine Selbstbeteiligung zwischen 0 und 600 € , Selbstständige und Freiberufler eine zwischen 0 und 1.200 € und Beamte eine Selbstbeteiligung von maximal 150 € wählen. Die von uns eingesetzte Software sucht dann nach der günstigsten Selbstbeteiligungsvariante in den jeweiligen Tarifen der Anbieter, in dem die Selbstbeteiligung auf den Monat umgerechnet und zu dem eigenen zu zahlenden Beitrag (bei Angestellten daher ohne Arbeitgeberanteil) addiert wird.

Weltweiter Versicherungsschutz

Europaweit besteht Versicherungsschutz zeitlich unbefristet. Weltweiter Versicherungsschutz für den vorübergehenden (!) Auslandsaufenthalt besteht in Standardbedingungen bis zu einem Monat (Mindeststandard). Einige Anbieter verlängern diesen Zeitraum auf 3, andere wenige auf 6 oder gar 12 Monate. Danach muss der Schutz individuell mit dem Anbieter vereinbart werden. Es kann auch vorkommen, dass dieser dann keine Versicherungsmöglichkeit mehr anbietet. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich die Versicherungsnahme im Ausland oder aber der Abschluss einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes. Eine dann bestehende private Krankenversicherung sollte dann auf eine große Anwartschaftsversicherung (Kosten ca. 25-30% des Beitrages) oder kleine Anwartschaftsversicherung (Kosten 3-5% vom Beitrag) umgestellt werden.

Laufzeit

Wir empfehlen Ihnen, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen, idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt, also in den allermeisten Fällen bis zum Endalter von 67 Jahren. Ein Verlängerung des BU-Schutzes während der Vertragslaufzeit ist, wenn der jeweilige Anbieter es überhaupt zulässt, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Bedenken Sie, dass das Risiko berufsunfähig zu werden gerade ab Alter 55 einsetzt.

Allerdings: Je länger der Schutz vereinbart wird, desto teurer ist der zu zahlende Beitrag von Beginn an. Wer beispielweise den Schutz nur bis Alter 65 wählt, spart in der Regel 20 % des Beitrages ein.

Unser Rat

Vereinbaren Sie den Schutz idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt. So sind sie hinreichend gesichert. Stehen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn bereits gesicherte Einnahmen fest, weil beispielsweise eine Erbschaft bis dahin sicher anfällt, oder fallen zu einem früheren Zeitpunkt hohe Fixkosten weg, beispielsweise weil ein Immobilienkredit bis zum 60. Lebensjahr getilgt ist, könnte eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Ein anderes Argument für eine kürzer Laufzeit läge darin, dass nur durch die freiwerdenden Mittel andere Existenz bedrohende Versicherungen (z.B. Kinderinvaliditäts- oder Risikolebensversicherung) zu finanziert werden können.

Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel)

Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.

Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.

Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit  führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.

Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeutet dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.

Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.

Anfangshilfen

Einige Tarife sehen zusätzlich zur vereinbarten Rente Anfangshilfen oder Einmalleistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor. Das kann sinnvoll sein, um Umbaumaßnahmen für ein barrierefreies Haus zu finanzieren oder einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zu ermöglichen. Die Einmalleistungen gibt es bei einigen Anbietern gratis bis zu einem bestimmten Betrag (meist 3.000 bis 10.000 €), einige Anbieter verlangen dafür einen Zuschlag. Sinnvoll ist dieser Einschluss, jedoch als K.O.-Kriterium nicht geeignet.

Unser Rat

Als zwingend notwendiges Leistungskriterium eignet sich dieser Punkt bei der Auswahl eines Unternemens jedoch nicht. Im ersten Angebotsschritt raten wir Ihnen daher, die Frage nach einem Einschluss mit einem „nein“ zu beantworten. Bei einem „ja“ könnten andere möglicherweise empfehlenswertere Anbieter ansonsten in unserer Analyse zunächst unter den Tisch fallen. Später kann man dann immer noch entscheiden, ob ein Einschluss sinnvoll ist.

Nachversicherungsoptionen

Nachversicherungs- bzw. Optionsrecht zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bei Eintritt bestimmter Ereignisse

Einmal abgeschlossen, kann eine vereinbarte Rente später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erhöht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich und möchte der Versicherte den Schutz anpassen, kann der Versicherer

  •  einen Beitragszuschlag verlangen,
  •  die Erkrankung vom Schutz ausschließen oder
  • die Erhöhung komplett ablehnen.

Mittlerweile bieten viele Versicherer automatisch die Vereinbarung einer sogenannten Nachversicherungsoption an.

Hier kann dann bei Eintritt bestimmter neuer Lebensumstände, wie zum Beispiel:

  •  Geburt und/oder Adoption eines Kindes
  •  Heirat
  •  Hausbau
  • Einkommenssteigerung um X-Prozent

die Berufsunfähigkeitsrente in einem meist vorgegebenen Umfang später ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Auch der Bau / Kauf eines Hauses, der Abschluss einer Ausbildung können Erhöhungsoptionen sein. Wichtig: Will man von der Option später Gebrauch machen, muss man dies nach Eintritt eines Ereignisses binnen einer bestimmten Frist (meist 1 bis max. 6 Monate, je nach Anbieter) auch beantragen.

In welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen die Erhöhungsoption anbietet, können Sie dem Leistungsvergleich entnehmen, den wir Ihnen aufgrund Ihrer Angebotsanforderung zusenden.

Garantiere Leistungsdynamik

Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherer

Wie Sie unserer Analyse entnehmen werden, versprechen die Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zu erhöhen (mögliche Dynamisierung Berufsunfähigkeitsrente). Es handelt sich hier jedoch um eine Prognose, die auf der derzeitigen Gewinnentwicklung basiert. Sprudeln die Gewinne nicht mehr wie erhofft, kann der Versicherer die Dynamisierung anpassen oder sogar aussetzen.

Bei einigen Anbietern können Sie vertraglich von Beginn an eine feste Dynamisierung der späteren Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz vereinbaren (in der Regel 1-3%).

Wenn Sie diese Frage daher mit einem „ja“ beantworten, grenzen Sie die Anzahl der Anbieter allerdings stark ein, da durch dieses zusätzliche K.O-Kriterium eine Reihe von Anbietern im Vergleich nicht berücksichtigt werden können.

Dieser Einschluss ist nicht inklusive, sondern kostet einen nicht unerheblichen Beitragszuschlag. Einer Faustformel zufolge kostet jeder Prozentpunkt garantierte Leistungsdynamik ungefähr 10 – 15% Zuschlag. Sie sollten unseres Erachtens daher zunächst die Frage mit einem „nein“ beantworten. Ob und wie hoch eine garantierte Leistungsdynamik später inkludiert wird, werden wir mit Ihnen nach der Ermittlung eines passenden Versicherers ausführlich besprechen.

Beitragsdynamik

Ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik (Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles) sinnvoll?

Wir empfehlen Ihnen, den Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Beitragsdynamik zu versehen. Beiträge und Leistungen werden dann vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht. Sie sichern sich so gegen den inflationsbedingten Kaufkraftverlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ab.

Wie eine Anpassung erfolgt, hängt vom Angebot des jeweiligen Anbieters ab. Meist kann die Rente entweder zu einem bestimmten festen Prozentsatz (z.B. 3%) pro Jahr erhöht werden oder aber sie wird entsprechend der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch um x-Prozent, angepasst. Unter Berücksichtigung der statistischen Inflation der letzten Jahrzehnte empfehlen wir grundsätzlich eine Beitragsdynamik in Höhe von 3%, wobei der genaue Prozentsatz ganz nach Ihren Wünschen vor Vertragsabschluss angepasst werden kann.

Die Beitragsdynamik muss man bei den meisten Anbietern nur alle 3 Jahre mitmachen. Setzt man dreimal nacheinander aus, erlischt die Option automatisch. Bei einigen wenigen Anbieter muss man alle 2 Jahre mitmachen und kann daher nur immer jeweils ein Jahr aussetzen.

Der Einschluss einer Beitragsdynamik kostet zunächst keinen Zusatzbeitrag. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf diese Option zu verzichten.

Bedarfsermittlung Arbeitskraftabsicherung

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Definition Raucher

Raucher werden von den Versicherern unterschiedlich definiert. Generell kann festgehalten werden, dass auch schon gelegentliches Rauchen nicht mehr zur Einräumung eines Nichtraucherrabatts führt. In der Regel müssen Sie zumindest die letzten 12 Monate gar nicht mehr zum Glimmstengel gegriffen haben, um sich bei der Versicherung als Nichtraucher bezeichnen zu können.

Achtung: Beantworten Sie die Frage in den Versicherungsanträgen sehr genau. Die Versicherung kann im Todesfall beispielsweise anhand von Haarproben erkennen, ob Sie bei Antragstellung gemogelt haben. Wenn ja, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Übrigens: Wer nach Vertragsabschluss zum Glimmstengel greift, muss insbesondere in der Risikolebensversicherung dieses Risiko beim Versicherer nachmelden.

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