Wer nebenberuflich selbstständig arbeitet, ist für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht automatisch über die Privathaftpflicht versichert. Einige Tarife schließen Nebentätigkeiten generell oder vereinzelnd aus. Ob deshalb die bestehende Privathaftpflicht auch für Ihre Nebentätigkeit einspringt wäre individuell zu prüfen.
„Ich verdiene damit doch nur ein bisschen dazu“ ist auch kein verlässlicher Maßstab. Auch ein überschaubarer Nebenverdienst kann mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein. Die Haftung ist nie nur auf den Verdienst beschränkt, sondern Sie haften nach BGB in unbegrenzter Höhe. Umgekehrt benötigt nicht jede kleine Nebentätigkeit zwingend einen zusätzlichen Vertrag.
Informationsstand: 23. Oktober 2026. Maßgeblich sind die für Ihren Vertrag geltenden Bedingungen und Vereinbarungen.
Warum die Privathaftpflicht beim Nebengewerbe an Grenzen stößt
Die Privathaftpflicht ist grundsätzlich für Risiken des privaten Alltags vorgesehen. Betriebliche und berufliche Tätigkeiten gehören nicht automatisch dazu. Arbeiten Sie nach Feierabend gegen Bezahlung als Fotograf, geben Nachhilfe oder erstellen Internetseiten, muss der Schutz für diese Tätigkeit gesondert geprüft werden. Ebenfalls ist bei ansonsten nicht erwerbstätigen zu prüfen, ob die Klausel zur Nebentätigkeit überhaupt im jeweiligen Tarif greift. Oftmals wird eine selbstständige Tätigkeit bei Rentnern oder Schülern nicht als „Nebentätigkeit“ gewertet, da keine Haupttätigkeit zu Grunde liegt.
Dass Sie von zu Hause arbeiten oder Ihre Kunden Freunde sind, macht einen beruflichen Auftrag nicht zu einer privaten Gefälligkeit. Auch die Versicherung Ihres Hauptarbeitgebers sollten Sie nicht als Absicherung für Ihre eigene Selbstständigkeit einplanen.
Ob Sie einem Kunden Schadenersatz schulden, richtet sich unter anderem nach den gesetzlichen Haftungsregeln und Ihren vertraglichen Pflichten. Ob ein Versicherer diesen Anspruch übernimmt, ist eine zweite Frage. Haftung und Versicherungsschutz sind nicht dasselbe.
Wann kann eine Nebentätigkeit mitversichert sein?
Manche Privathaftpflichtverträge enthalten ausdrücklich eine Erweiterung für selbstständige Nebentätigkeiten. Diese kann beispielsweise einzelne Unterrichts-, Verkaufs- oder Dienstleistungstätigkeiten einschließen. Daraus folgt aber kein umfassender Schutz für jedes Nebengewerbe.
Eine beispielhafte Bedingungsregelung schließt die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein:
- Allein tätig: Sie üben die Tätigkeit ohne Angestellte oder Mitarbeiter aus.
- Jahresumsatz bis 25.000 Euro: Der Umsatz aus diesen Tätigkeiten darf in einem Kalenderjahr insgesamt 25.000 Euro nicht übersteigen.
- Subsidiäre Deckung: Für die betreffende Tätigkeit darf kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung bestehen. Die Erweiterung ist damit keine zusätzliche Doppelabsicherung.
Außerdem dürfen Sie die Tätigkeit nach dieser Beispielregelung nicht auf einem separaten, eigens dafür eingerichteten Betriebsgrundstück ausüben, etwa in einem Ladengeschäft. Ein Lager oder Büroraum in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt dabei nicht als solches Betriebsgrundstück.
Für die Prüfung brauchen Sie daher mehr als die Kurzbeschreibung „Nebengewerbe mitversichert“. Lassen Sie sich bestätigen, welche Ihrer tatsächlichen Leistungen eingeschlossen sind. Eine allgemeine Werbeaussage ersetzt nicht den Versicherungsschein, die Bedingungen und gegebenenfalls einen ergänzenden Nachtrag.
Kleinunternehmer bedeutet nicht automatisch mitversichert
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung. Sie schafft weder Haftpflichtschutz noch eine allgemeine Begrenzung möglicher Schadenersatzforderungen.
Eine Umsatzgrenze in Ihrer Versicherung ist davon getrennt zu betrachten. Außerdem sind Umsatz und Gewinn nicht dasselbe: Wenn die Bedingungen auf den Jahresumsatz abstellen, dürfen Sie davon nicht einfach Materialkosten oder andere Ausgaben abziehen. Wie der Versicherer die Grenze berechnet und was bei einer Überschreitung passiert, muss aus dem konkreten Vertrag geklärt werden.
Welche Haftpflichtversicherung passt zu welcher Tätigkeit?
| Absicherung | Typischer Schwerpunkt | Worauf es beim Nebenerwerb ankommt |
|---|---|---|
| Privathaftpflicht mit Erweiterung | Ausdrücklich eingeschlossene Nebentätigkeiten | Tätigkeitskatalog, Umsatzgrenzen und Ausschlüsse müssen zu Ihnen passen. |
| Betriebshaftpflicht | Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb sowie daraus folgende Vermögensschäden | Zum Beispiel relevant bei Kundenkontakt, handwerklichen Arbeiten oder dem Umgang mit fremden Sachen. |
| Vermögensschadenhaftpflicht | Finanzielle Schäden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden | Zum Beispiel relevant für Beratung, Planung, IT und andere Dienstleistungen. |
| Berufshaftpflicht | Berufsspezifischer Schutz; der Begriff wird je nach Berufsgruppe und Anbieter unterschiedlich verwendet | Entscheidend ist, welche Schadenarten und Leistungen tatsächlich versichert sind. Kombinationen sind möglich. |
Eine hohe Versicherungssumme allein hilft nicht, wenn Ihre Tätigkeit oder die entscheidende Schadenart ausgeschlossen ist. Weitere Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Drei Beispiele: Wo entstehen die Unterschiede?
1. Eine Kundin stürzt beim Fototermin
Sie fotografieren nebenberuflich. Eine Kundin stolpert über ein von Ihnen unzureichend gesichertes Kabel und verletzt sich. Hier steht ein möglicher Personenschaden im Raum. Behandlungskosten und ein längerer Verdienstausfall können den Wert des Fotoauftrags deutlich übersteigen. Zu prüfen ist der Haftpflichtschutz für Ihre fotografische Tätigkeit.
2. Bei einer Reparatur wird die bearbeitete Sache beschädigt
Sie übernehmen nebenberuflich Reparaturen und beschädigen dabei das Gerät des Kunden. Die Frage lautet nicht nur: „Sind Sachschäden versichert?“ Entscheidend kann sein, ob Schäden an Sachen eingeschlossen sind, die Sie gerade bearbeiten oder in Obhut haben. Hier lohnt sich der genaue Blick auf Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sowie mögliche Ausschlüsse zu Reparaturschäden.
3. Ein Fehler im Onlineshop verursacht Umsatzausfälle
Sie betreuen nebenberuflich die Internetseite eines Händlers. Nach einem von Ihnen fehlerhaft umgesetzten Update funktioniert der Bestellprozess nicht. Der Kunde verlangt Ersatz für entgangene Einnahmen. Ein solcher finanzieller Schaden kann eine passende IT- oder Vermögensschadenhaftpflicht erfordern. Eine Absicherung über eine reine Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) hilft Ihnen hierbei nicht weiter.
Die Beispiele sind vereinfacht. Ob ein Anspruch besteht und versichert ist, hängt vom tatsächlichen Ablauf, dem Vertrag und den Bedingungen ab.
Sie möchten wissen, ob Ihre Nebentätigkeit ausreichend abgesichert ist? Wir prüfen bestehende Verträge und den betrieblichen Versicherungsbedarf. Über unsere Anfrage für Gewerbekunden können Sie uns Ihre Tätigkeit und Ihren Beratungsanlass schildern.
Was auch eine betriebliche Haftpflicht nicht automatisch bezahlt
Haftpflichtversicherungen prüfen geltend gemachte Ansprüche, wehren unbegründete Forderungen ab und stellen Sie im vereinbarten Umfang von berechtigten Ansprüchen frei. Diese Abwehrfunktion wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Sie ersetzt natürlich keine allgemeine Rechtsschutzversicherung.
Der Vertrag ist außerdem keine Garantie für ein gelungenes Arbeitsergebnis. Die eigene mangelhafte Leistung nachzubessern oder eine vereinbarte Leistung erst noch zu erbringen, gehört regelmäßig zum unternehmerischen Risiko. Ein versicherter Folgeschaden kann davon zu unterscheiden sein.
Auch Schäden am eigenen Arbeitsgerät, Rückrufkosten, besondere vertragliche Zusagen oder Ansprüche aus dem Ausland sind nicht automatisch eingeschlossen. Welche Erweiterungen in Ihrem Fall tatsächlich sinnvoll sind, ergibt sich in der individuellen Beratung aus Ihrem Geschäftsmodell.
Diese Angaben brauchen Sie für eine verlässliche Prüfung
- Tätigkeit: Was bieten Sie genau an? Beschreiben Sie auch Nebenleistungen, etwa Installation zusätzlich zum Verkauf.
- Umfang: Wie hoch sind der aktuelle und der erwartete Jahresumsatz? Arbeiten Sie allein oder mit weiteren Personen?
- Kunden und Einsatzorte: Privatkunden oder Unternehmen, vor Ort oder online, nur in Deutschland oder auch im Ausland?
- Besondere Risiken: Bearbeiten Sie fremde Sachen, beraten Sie Kunden oder stellen Sie Produkte her? Verkaufen oder importieren Sie Waren?
- Unterlagen: Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge sowie bei Bedarf typische Kundenverträge oder Leistungsbeschreibungen.
Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit möglichst konkret. „Dienstleistungen aller Art“ lässt offen, ob Sie Texte verfassen, Möbel montieren oder technische Anlagen warten. Lassen Sie relevante Änderungen anschließend erneut prüfen, etwa neue Leistungen, zusätzliche Mitarbeiter oder steigende Umsätze.
Häufige Fragen zur Haftpflicht im Nebengewerbe
Ist eine Betriebshaftpflicht für jedes Nebengewerbe gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, eine allgemeine Pflicht für jedes Nebengewerbe besteht nicht. Für bestimmte Berufe gelten jedoch besondere Versicherungspflichten. Außerdem können Auftraggeber einen Versicherungsnachweis verlangen. Ob Schutz sinnvoll ist, hängt unabhängig davon vom Schadenpotenzial ab.
Genügt ein kleiner Umsatz als Argument gegen eine zusätzliche Versicherung?
Nein. Entscheidend ist, welchen Schaden Sie verursachen könnten. Auch ein einzelner Auftrag mit kleinem Honorar kann einen hohen Schaden nach sich ziehen. Eine passende Erweiterung der Privathaftpflicht kann dennoch ausreichen, wenn Tätigkeit und Risiken vollständig erfasst sind.
Ab wann sollte ich den Schutz klären?
Möglichst vor Beginn der Tätigkeit und vor dem ersten Auftrag. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine spätere Meldung oder ein neuer Vertrag bereits entstandene Schäden rückwirkend absichert.
Fazit: Tätigkeit und Risiken entscheiden
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit braucht einen bewussten Versicherungscheck. Prüfen Sie zuerst, was Ihr bestehender Vertrag tatsächlich einschließt. Reicht das nicht aus, sollte die ergänzende Absicherung zu Ihren Leistungen und möglichen Schäden passen. Maßstab ist der finanzielle Schaden, den Sie tragen müssten – nicht allein die Höhe Ihres Nebenverdienstes.