Ein Elternteil privat versichert: Kind in die GKV oder PKV?

Ein Elternteil ist privat versichert: Wann kann das Kind kostenlos in der GKV bleiben? Wir erklären Einkommensgrenzen, Familienstand, Kindernachversicherung und die Entscheidung zwischen GKV und PKV.

Ein Elternteil ist privat versichert: Muss das Kind deshalb ebenfalls in die PKV? Nein. Ob eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung möglich ist, hängt unter anderem vom Familienstand und vom regelmäßigen Gesamteinkommen der Eltern ab. Entfällt die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt neben der privaten Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine freiwillige gesetzliche Versicherung infrage.

Entscheidend sind deshalb zwei getrennte Fragen: Welche Versicherungswege stehen Ihrem Kind offen und welcher passt langfristig zu Ihrer Familie? Erst danach lohnt sich der Tarifvergleich.

Stand: 20. Oktober 2026. Der Beitrag behandelt vor allem gemeinsame Kinder mit Wohnsitz in Deutschland, bei denen ein Elternteil GKV-Mitglied und der andere privat versichert ist. Bei Beihilfe, Auslandsbezug oder besonderen Familienkonstellationen ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich.

Wann kann das Kind kostenlos gesetzlich familienversichert sein?

Die verbreitete Aussage „Das Kind muss zum besser verdienenden Elternteil“ ist zu pauschal. Nach § 10 Absatz 3 SGB V entfällt die Familienversicherung in der hier betrachteten Konstellation, wenn alle folgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  1. Die Eltern sind miteinander verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  2. Der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner des GKV-Mitglieds ist nicht gesetzlich krankenversichert.
  3. Sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen liegt über einem Zwölftel der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  4. Sein regelmäßiges Gesamteinkommen ist zugleich höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.

Die allgemeine Grenze beträgt 2026 monatlich 6.450 Euro beziehungsweise jährlich 77.400 Euro. 2027 erhöht sich dies auf 84.150 Euro jährlich bzw. 7.012,50 Euro monatlich.

Für bestimmte bereits Ende 2002 privat versicherte Arbeitnehmer kann die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich sein. Diese Altfälle gehören gesondert geprüft.

Situation der Eltern Beitragsfreie Familienversicherung des Kindes
Nicht miteinander verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft; ein Elternteil GKV-Mitglied Grundsätzlich möglich. Die Einkommensvergleichsregel des § 10 Absatz 3 greift hier nicht.
Verheiratet; PKV-Elternteil liegt nicht über der maßgeblichen Einkommensgrenze Grundsätzlich möglich.
Verheiratet; PKV-Elternteil liegt über der Grenze, verdient aber nicht mehr als der GKV-Elternteil Grundsätzlich möglich.
Verheiratet; PKV-Elternteil liegt über der Grenze und verdient mehr als der GKV-Elternteil Nach dieser Regel ausgeschlossen. Beitragspflichtige Alternativen prüfen.

„Grundsätzlich möglich“ bedeutet: Die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, etwa die Altersgrenze und die Grenze für eigenes Einkommen des Kindes. Auch eine eigene Versicherungspflicht kann vorgehen. Die zuständige Krankenkasse prüft den Anspruch.

Welches Einkommen zählt? Drei Beispiele

Maßgeblich ist das sozialrechtliche Gesamteinkommen, nicht einfach das Nettogehalt auf dem Konto. Neben Arbeitsentgelt können beispielsweise Gewinne aus Selbstständigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen relevant sein. Abzugsfähige Werbungskosten und weitere Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

Die folgenden Beträge sind frei gewählte Beispiele für das bereits ermittelte regelmäßige monatliche Gesamteinkommen, keine Bruttogehaltsangaben. Es gilt die allgemeine Grenze für 2026; die sonstigen Voraussetzungen des Kindes sind erfüllt.

Beispiel PKV-Elternteil GKV-Elternteil Ergebnis
Eltern verheiratet 7.000 Euro 4.500 Euro Keine beitragsfreie Familienversicherung.
Eltern verheiratet 7.000 Euro 7.200 Euro Familienversicherung möglich, weil das GKV-Mitglied mehr verdient.
Eltern unverheiratet 7.000 Euro 4.500 Euro Familienversicherung über das GKV-Mitglied möglich.

Eine spätere Heirat oder eine Einkommensänderung kann das Ergebnis verändern. Melden Sie relevante Änderungen zeitnah der Krankenkasse und lassen Sie sich den Versicherungsstatus bestätigen.

Keine Familienversicherung: Muss das Kind in die PKV?

Nein, der Ausschluss der kostenlosen Familienversicherung bedeutet nicht automatisch eine Pflicht zur PKV. Für ein Neugeborenes kann eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft möglich sein, wenn die gesetzlichen Vorversicherungszeiten über den betreffenden Elternteil erfüllt sind. Ob dies dann auch Sinn ergibt, ist im Einzelfall abzuwägen. Regelmäßig geht es um zwölf Monate unmittelbar zuvor oder 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre.

Bei diesem Beitrittsrecht muss die Anmeldung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen. Die Kasse prüft dann die Voraussetzungen und den Beitrag. Endet eine bereits bestehende Familienversicherung später, sind außerdem die Regeln zur Anschlussversicherung zu beachten. Verlassen Sie sich nicht darauf, jederzeit frei zwischen GKV und PKV wählen zu können.

Sie möchten die Krankenversicherung Ihres Kindes vor der Geburt oder einer anstehenden Heirat klären? Wir unterstützen Sie beim Vergleich der Versicherungswege und der passenden PKV-Leistungen. Beratung zur Krankenversicherung anfragen. Den Anspruch auf Familienversicherung bestätigt Ihre Krankenkasse.

Kindernachversicherung: Die Zweimonatsfrist in der PKV

Für Neugeborene gibt es ein wichtiges Aufnahmerecht nach § 198 VVG. Beim Versicherer eines bereits versicherten Elternteils kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten aufgenommen werden. Dafür müssen insbesondere diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anmeldung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend ab Geburt.
  • Der beantragte Schutz ist nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils.
  • Eine vertraglich verlangte Vorversicherungsdauer des Elternteils ist erfüllt. Sie darf höchstens drei Monate betragen.

Dieses Recht ist gerade dann wertvoll, wenn das Kind mit einer Erkrankung oder Behinderung geboren wird. Die Aufnahme erfolgt jedoch nicht automatisch. Klären Sie deshalb den Tarif und Ihre Unterlagen möglichst vor der Geburt. Bei einem anderen Versicherer oder außerhalb dieses Aufnahmerechts ist regelmäßig eine Gesundheitsprüfung erforderlich, welche selbst bei kleineren Vorerkrankungen sehr streng ausfallen kann; Mehrleistungen können ebenfalls eine Prüfung beim Versicherer auslösen.

GKV oder PKV für das Kind: Was sollte den Ausschlag geben?

Eine mögliche beitragsfreie Familienversicherung ist wirtschaftlich ein starkes Argument. Eine PKV kann zusätzliche (meist bessere) vertragliche Leistungen bieten, verlangt aber dafür je Kind einen eigenen Beitrag.

  • Leistungen: Prüfen Sie besonders Hilfsmittel, Logopädie und Ergotherapie, Psychotherapie, Kieferorthopädie sowie die Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus. Achten Sie auf Begrenzungen und Genehmigungsvorbehalte.
  • Familienbudget: Vergleichen Sie Beitrag, Selbstbehalt und mögliche Eigenkosten. Klären Sie Pflegeversicherung und einen gegebenenfalls möglichen Arbeitgeberzuschuss. Rechnen Sie auch mit weiteren Kindern und veränderten Einkommen.
  • Langfristige Tragfähigkeit: Ein niedriger Anfangsbeitrag garantiert keine dauerhaft günstige Versicherung. Ein späterer Anbieterwechsel kann an der Gesundheitsprüfung scheitern oder teurer werden. Auch die Rückkehr in die GKV setzt einen gesetzlichen Zugangsweg voraus.
  • Kinderkrankengeld: Ist das Kind privat versichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil grundsätzlich kein Anspruch auf gesetzliches Kinderkrankengeld für dessen Betreuung. Etwaige Arbeitgeberleistungen oder private Tarifleistungen müssen gesondert geprüft werden.

Außerhalb der Kindernachversicherung können Vorerkrankungen die Aufnahme in einen regulären PKV-Tarif erschweren oder verhindern. Eine anonyme Risikovoranfrage kann dabei die Möglichkeiten vorab klären. Wichtig: Die Gesundheitsfragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine pauschale Aussage, Kinder würden „fast immer“ angenommen oder abgelehnt, wäre äußerst unseriös.

Weitere Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber zur privaten Krankenversicherung.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung von Kindern

Muss das Kind bei der Mutter versichert werden?

Nein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Versicherungsverhältnisse der Eltern, nicht deren Geschlecht.

Was ändert sich durch Elternzeit oder Teilzeit?

Geänderte Einkommen können den Vergleich zwischen den Eltern verändern. Auch der Versicherungsstatus eines Elternteils kann betroffen sein. Lassen Sie deshalb immer vorher prüfen, ob die Familienversicherung des Kindes neu möglich wird oder entfällt; eine pauschale Antwort anhand des Wortes „Elternzeit“ reicht nicht.

Kann ich das Kind später einfach wieder gesetzlich versichern?

Nicht allein durch Kündigung des PKV-Vertrags. Es muss ein gesetzlicher Zugang bestehen, beispielsweise ein neu entstandener Anspruch auf Familienversicherung oder eine eigene Versicherungspflicht. Prüfen Sie vorab immer den Schutz über unseren Krankenkassenvergleich.

Fazit: Erst den Zugang klären, dann die Leistungen vergleichen

Prüfen Sie zuerst die beitragsfreie Familienversicherung. Ist sie ausgeschlossen, vergleichen Sie eine mögliche freiwillige GKV-Mitgliedschaft mit geeigneten PKV-Tarifen. Für Neugeborene sind die unterschiedlichen Fristen besonders wichtig: zwei Monate für das gesetzliche PKV-Nachversicherungsrecht und grundsätzlich drei Monate für den beschriebenen freiwilligen GKV-Beitritt. Entscheidend bleiben ein verlässlicher Leistungsumfang und ein dauerhaft tragbares Familienbudget.

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Welche Absicherung passt zu Ihnen?

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Zeitlicher Selbstbehalt

Der zeitliche Selbstbehalt in der Cyberversicherung bezeichnet die Wartezeit zwischen dem Eintritt des versicherten Cyberereignisses und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers – ähnlich einer Karenzzeit.

Er kommt insbesondere bei der Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden infolge eines Cyberangriffs zum Tragen. Typischerweise liegt der zeitliche Selbstbehalt zwischen 6 und 72 Stunden, abhängig vom Tarif. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt der Versicherer keine Kosten oder Ertragsausfälle – auch wenn der IT-Ausfall bereits den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt.

Ein kürzerer Selbstbehalt führt in der Regel zu höheren Beiträgen, bietet aber schnelleren Schutz bei Ausfällen. Für Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven oder hohem Zeitdruck (z. B. Onlinehandel, produzierende Betriebe) kann eine kurze Wartezeit sinnvoll sein.

Mehrkostenversicherung

Die Mehrkostenversicherung in der Maschinenversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der nicht den Schaden an der Maschine selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgekosten absichert, die durch den Maschinenausfall entstehen – konkret: die zusätzlichen Aufwendungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Typische versicherte Mehrkosten sind z. B.:
– Anmietung oder Leihe einer Ersatzmaschine
– Kosten für Fremdfertigung oder Lohnarbeit
– Transport-, Rüst- und Installationskosten der Ersatzlösung
– Evtl. Zuschläge für Express- oder Notfallmaßnahmen

Nicht versichert sind entgangene Gewinne oder fortlaufende Betriebskosten – dafür wäre eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.

Die Mehrkostenversicherung eignet sich insbesondere für produzierende Betriebe, bei denen Stillstand hohe Zusatzaufwände verursacht, aber kein direkter Umsatzausfall geltend gemacht werden kann oder soll. Sie ist nicht standardmäßig in der Maschinenversicherung enthalten und muss extra vereinbart werden.

GAP-Deckung

Die GAP-Deckung (engl. „Guaranteed Asset Protection“) ist eine Zusatzversicherung, die bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen greift. Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der offenen Restforderung aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag im Totalschaden- oder Diebstahlsfall.

Wird das Fahrzeug gestohlen oder erleidet einen Totalschaden, zahlt die Kfz-Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser liegt häufig deutlich unter der ausstehenden Finanzierungssumme, besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung. Die GAP-Deckung übernimmt genau diese Differenz – also den Finanzierungsrest, der sonst aus eigener Tasche gezahlt werden müsste.

Deckungsumfang Maschinenversicherung

Maschinenvollversicherung gilt meist für stationäre Maschinen und Anlagen (z. B. Produktionsmaschinen) und bietet eine sehr breite Allgefahrendeckung, also Schutz gegen nahezu alle unvorhergesehenen Schäden – sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

Maschinenkaskoversicherung bezieht sich vor allem auf fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Traktoren) und ähnelt der Kfz-Kaskoversicherung. Sie deckt vor allem Unfallschäden, Diebstahl, Brand, Elementarschäden und ggf. Vandalismus – aber nicht automatisch alle inneren Betriebsschäden wie bei der Vollversicherung.

Minderertragsdeckung

Die Minderertragsdeckung in der Photovoltaikversicherung sichert den Betreiber gegen finanzielle Einbußen durch unerwartet geringe Stromerträge ab – auch wenn kein unmittelbarer Sachschaden an der Anlage vorliegt.

Typische Ursachen für Mindererträge können technische Störungen, Verschmutzungen, Modulalterung, Ausfall einzelner Komponenten oder Netzprobleme sein. Die Versicherung greift, wenn der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem prognostizierten Soll-Ertrag liegt. Voraussetzung ist in der Regel ein vorher definiertes Referenzertragsniveau, das auf Standort, Anlagentyp und erwarteter Leistung basiert.

Versichert wird dabei entweder der entgangene Einspeiseerlös oder eine vertraglich vereinbarte pauschale Tagesentschädigung. Die genaue Ausgestaltung – etwa Höhe der Entschädigung, Selbstbehalte, Ertragsgrenzen oder Nachweispflichten – variiert je nach Tarif.

Solarthermie

In der Photovoltaikversicherung ist Solarthermie in der Regel nicht automatisch mitversichert, da es sich um eine technisch und funktional eigenständige Anlageform handelt. Während Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, dient eine Solarthermieanlage der Wärmeerzeugung (z. B. für Heizung oder Warmwasser).

Leistungsdauer/ Haftzeit

Die Leistungsdauer bzw. Haftzeit in der Betriebsausfallversicherung beschreibt den Zeitraum, für den der Versicherer im Schadenfall zahlt, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist. Sie begrenzt die maximale Dauer der Entschädigungsleistung pro Schadensfall.

Übliche Haftzeiten liegen je nach Tarif zwischen 12 Monaten und 24 Monaten, bei manchen Tarifen auch kürzer oder individuell wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit endet die Leistung – auch wenn der Ausfall andauert.

Die Wahl der Haftzeit sollte sich an der realistischen Dauer orientieren, die für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich ist. Wer z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder lange Reha-Zeiten einkalkulieren muss, sollte eine entsprechend lange Haftzeit wählen. Eine zu kurze Leistungsdauer birgt das Risiko einer finanziellen Lücke bei längerer Betriebsunterbrechung.

Karenzzeit

Die Karenzzeit in der Betriebsausfallversicherung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (z. B. Krankheit, Unfall) und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers. Während dieser Zeit werden keine Leistungen gezahlt.

Typische Karenzzeiten liegen zwischen 7 und 42 Tagen, je nach Tarif, Risikoeinschätzung und Beitragsgestaltung. Je länger die gewählte Karenzzeit, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.

Die Karenzzeit dient dazu, kurzfristige Ausfallzeiten, die betrieblich oft intern aufgefangen werden können, nicht zu versichern. Sie ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, da hier die Liquiditätsplanung eine entscheidende Rolle spielt. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, sollte eine möglichst kurze Karenzzeit wählen – auch wenn dies mit höheren Beiträgen verbunden ist.

Deckungsvarianten

Vollkostendeckung:
Diese Variante sichert alle laufenden Fixkosten des Betriebs oder der Praxis während der Ausfallzeit ab – etwa Miete, Gehälter, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungskosten etc. Ziel ist es, den finanziellen Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Es handelt sich um die umfassendste und teuerste Variante.

Ertragsausfalldeckung:
Hier wird nicht auf die Fixkosten abgestellt, sondern auf den entgangenen Betriebsgewinn. Der Versicherer ersetzt den wirtschaftlichen Ertrag, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Diese Variante ist insbesondere bei selbstständig Tätigen mit hohem Gewinnanteil interessant.

Vertreterkostendeckung:
Diese Form deckt die Kosten für eine Ersatzkraft (z. B. angestellter Arzt, freiberuflicher Vertreter), die während des krankheitsbedingten Ausfalls die Tätigkeit übernimmt. Ziel ist es, den Praxis- oder Betriebsbetrieb aufrechtzuerhalten und Umsatzeinbußen zu minimieren. Die Höhe der Erstattung ist meist begrenzt und an den tatsächlichen Vertretungskosten orientiert.

Bauartklassen

BauartklasseAußenwändeDacheindeckung
IMassiv (Mauerwerk, Beton)Hart (z.B. Ziegel, Schiefer,
Betonplatten, Eternit, Metall,
gesandete Dachpappe)
IIStahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Eternit u.a., kein Kunststoff)
IIIHolz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz
IVWie Klasse I und IIWeich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Reet, Schilf, Stroh, Holz, unbesandete Dachpappe)
VWie Klasse III und IV
Fertighausgruppe
IHart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe)In allen Teilen –einschließlich der tragenden Konstruktion- aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)
IIFundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit Feuer hemmenden Bauteilen bzw. mit nicht brennbaren Bauteilen verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteinen, Gipsplatten, Eternit, Profilblech u.a.)
IIIWie Gruppe II, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung

Elementarversicherung

Die Elementarversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der Schäden durch naturbedingte Extremereignisse absichert. Dazu zählen insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Solche Schäden sind nicht in der regulären Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten und müssen ausdrücklich mitversichert werden.

Gerade angesichts zunehmender Extremwetterlagen gewinnt die Elementarversicherung stark an Bedeutung. Ohne diesen Schutz bleiben Eigentümer bei einem Starkregenereignis oder einer Überschwemmung in der Regel auf dem Schaden sitzen, selbst wenn die Grundgefahren versichert sind. Die Absicherung ist somit ein wesentlicher Baustein, um existenzielle Risiken vollständig abzudecken. Da der Einschluss nicht automatisch erfolgt und in manchen Regionen nur mit Einschränkungen oder Zuschlägen möglich ist, sollte die Elementardeckung gezielt geprüft und gegebenenfalls ergänzend vereinbart werden. 

Eigenschadendeckung

Die Eigenschadendeckung ist eine spezielle Versicherungsform, die Schäden absichert, die im eigenen Unternehmen entstehen und nicht auf die Haftung durch Dritte zurückzuführen sind. Anders als klassische Haftpflichtversicherungen, die nur für Schäden gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen leisten, schützt die Eigenschadendeckung vor internen Vermögensschäden – etwa durch Organisationsfehler, Fristversäumnisse, Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung. Typische Beispiele sind entgangene Fördermittel, nicht durchgesetzte Vertragsstrafen oder wirtschaftliche Nachteile durch fehlerhafte Abläufe. Solche Schäden sind oft weder über eine Haftpflicht- noch über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Die Eigenschadendeckung ist daher eine sinnvolle Ergänzung für Unternehmen, die auch interne Risiken systematisch absichern wollen. Sie ist nicht standardmäßig in üblichen Versicherungsverträgen enthalten und muss gezielt vereinbart werden.

Strafrechtsdeckung

Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie Vermögensschäden ab, die Dritten durch Pflichtverletzungen von Organmitgliedern entstehen – also z. B. wenn ein Geschäftsführer eine Entscheidung trifft, die dem Unternehmen oder Dritten finanziell schadet, und dafür in Regress genommen wird. Strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung sind davon nicht automatisch erfasst. Für solche Fälle braucht es eine ergänzende Strafrechtsdeckung, die die Kosten der Verteidigung übernimmt – etwa für Anwälte, Gutachter oder Kautionen. Ob und in welchem Umfang dieser Schutz enthalten ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Invaliditätsrente bei Kindern

Bei der Absicherung von Kindern gibt es zwei grundlegende Phasen:

Solange Ihr Kind wirtschaftlich von Ihnen abhängig ist, sollte die Invaliditätsrente so gewählt werden, dass sie Ihren Einkommensverlust ausgleicht – etwa wenn Sie durch die Betreuung nach einem Unfall oder einer Erkrankung Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.

Sobald Ihr Kind eigenständig lebt, richtet sich die Absicherung nach dem regulären Bedarf:

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Überkreuzversicherung

Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der nicht die versicherte Person selbst den Vertrag abschließt, sondern die bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer eingesetzt wird – etwa der Partner oder ein Geschäftspartner. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter sind identisch, die versicherte Person ist hingegen die abzusichernde. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und zählt nicht zum Nachlass – es fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Besonders für unverheiratete Paare (nur 20.000 € Freibetrag) oder bei großen Versicherungssummen ist dies ein klarer steuerlicher Vorteil. Auch bei Ehepartnern kann der Freibetrag von 500.000 € bei hoher Absicherung überschritten werden oder, falls im Todesfall neben der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung noch weitere Vermögenswerte vererbt werden. Zu beachten ist: Für zwei Personen braucht es zwei separate Verträge mit umgekehrten Rollen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beiträge von seinem eigenen Konto zahlen, sonst entfällt der Steuervorteil. Die Bezahlung der Summe von Gemeinschaftskonten sind rechtlich umstritten.

Leistungen bei Berufsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate nach Eintritt der BU weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Entziehungskur bei Krankentagegeld

Schon merkwürdig: Zwar wird die Alkoholklausel von den meisten Anbietern gestrichen (siehe Mindeststandard), so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn eine Krankheit oder ein Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Allerdings erlischt der Schutz bei den meisten Anbietern, wenn es zur Entziehungskur geht.

Teilweise Arbeitsunfähigkeit bei Krankentagegeld

Geleistet wird bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Wer diese nicht nachweisen kann, geht leer aus. Sehr wenige Anbieter bieten Schutz bei teilweise Arbeitsunfähigkeit (meist 50%), kürzen dann aber auch das Tagegeld entsprechend.

Verbesserter Versicherungsschutz im Ausland

Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer sehen Versicherungsschutz ausschließlich in Deutschland vor. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird bei akuten Erkrankungen / Unfällen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt innerhalb Europas geleistet. Einige Policen leisten auch darüber hinaus.

Zahnleistung

Wir empfehlen, dass bei Zahnbehandlung mind. 90 % sowie bei Zahnersatz und bei Kieferorthopädie mindestens 75% erstattet werden sollten.

Selbstbeteiligung private Krankenversicherung

Unser Empfehlung: Angestellte sollten eine Selbstbeteiligung zwischen 0 und 600 € , Selbstständige und Freiberufler eine zwischen 0 und 1.200 € und Beamte eine Selbstbeteiligung von maximal 150 € wählen. Die von uns eingesetzte Software sucht dann nach der günstigsten Selbstbeteiligungsvariante in den jeweiligen Tarifen der Anbieter, in dem die Selbstbeteiligung auf den Monat umgerechnet und zu dem eigenen zu zahlenden Beitrag (bei Angestellten daher ohne Arbeitgeberanteil) addiert wird.

Weltweiter Versicherungsschutz

Europaweit besteht Versicherungsschutz zeitlich unbefristet. Weltweiter Versicherungsschutz für den vorübergehenden (!) Auslandsaufenthalt besteht in Standardbedingungen bis zu einem Monat (Mindeststandard). Einige Anbieter verlängern diesen Zeitraum auf 3, andere wenige auf 6 oder gar 12 Monate. Danach muss der Schutz individuell mit dem Anbieter vereinbart werden. Es kann auch vorkommen, dass dieser dann keine Versicherungsmöglichkeit mehr anbietet. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich die Versicherungsnahme im Ausland oder aber der Abschluss einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes. Eine dann bestehende private Krankenversicherung sollte dann auf eine große Anwartschaftsversicherung (Kosten ca. 25-30% des Beitrages) oder kleine Anwartschaftsversicherung (Kosten 3-5% vom Beitrag) umgestellt werden.

Laufzeit

Wir empfehlen Ihnen, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen, idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt, also in den allermeisten Fällen bis zum Endalter von 67 Jahren. Ein Verlängerung des BU-Schutzes während der Vertragslaufzeit ist, wenn der jeweilige Anbieter es überhaupt zulässt, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Bedenken Sie, dass das Risiko berufsunfähig zu werden gerade ab Alter 55 einsetzt.

Allerdings: Je länger der Schutz vereinbart wird, desto teurer ist der zu zahlende Beitrag von Beginn an. Wer beispielweise den Schutz nur bis Alter 65 wählt, spart in der Regel 20 % des Beitrages ein.

Unser Rat

Vereinbaren Sie den Schutz idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt. So sind sie hinreichend gesichert. Stehen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn bereits gesicherte Einnahmen fest, weil beispielsweise eine Erbschaft bis dahin sicher anfällt, oder fallen zu einem früheren Zeitpunkt hohe Fixkosten weg, beispielsweise weil ein Immobilienkredit bis zum 60. Lebensjahr getilgt ist, könnte eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Ein anderes Argument für eine kürzer Laufzeit läge darin, dass nur durch die freiwerdenden Mittel andere Existenz bedrohende Versicherungen (z.B. Kinderinvaliditäts- oder Risikolebensversicherung) zu finanziert werden können.

Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel)

Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.

Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.

Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit  führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.

Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeutet dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.

Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.

Anfangshilfen

Einige Tarife sehen zusätzlich zur vereinbarten Rente Anfangshilfen oder Einmalleistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor. Das kann sinnvoll sein, um Umbaumaßnahmen für ein barrierefreies Haus zu finanzieren oder einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zu ermöglichen. Die Einmalleistungen gibt es bei einigen Anbietern gratis bis zu einem bestimmten Betrag (meist 3.000 bis 10.000 €), einige Anbieter verlangen dafür einen Zuschlag. Sinnvoll ist dieser Einschluss, jedoch als K.O.-Kriterium nicht geeignet.

Unser Rat

Als zwingend notwendiges Leistungskriterium eignet sich dieser Punkt bei der Auswahl eines Unternemens jedoch nicht. Im ersten Angebotsschritt raten wir Ihnen daher, die Frage nach einem Einschluss mit einem „nein“ zu beantworten. Bei einem „ja“ könnten andere möglicherweise empfehlenswertere Anbieter ansonsten in unserer Analyse zunächst unter den Tisch fallen. Später kann man dann immer noch entscheiden, ob ein Einschluss sinnvoll ist.

Nachversicherungsoptionen

Nachversicherungs- bzw. Optionsrecht zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bei Eintritt bestimmter Ereignisse

Einmal abgeschlossen, kann eine vereinbarte Rente später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erhöht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich und möchte der Versicherte den Schutz anpassen, kann der Versicherer

  •  einen Beitragszuschlag verlangen,
  •  die Erkrankung vom Schutz ausschließen oder
  • die Erhöhung komplett ablehnen.

Mittlerweile bieten viele Versicherer automatisch die Vereinbarung einer sogenannten Nachversicherungsoption an.

Hier kann dann bei Eintritt bestimmter neuer Lebensumstände, wie zum Beispiel:

  •  Geburt und/oder Adoption eines Kindes
  •  Heirat
  •  Hausbau
  • Einkommenssteigerung um X-Prozent

die Berufsunfähigkeitsrente in einem meist vorgegebenen Umfang später ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Auch der Bau / Kauf eines Hauses, der Abschluss einer Ausbildung können Erhöhungsoptionen sein. Wichtig: Will man von der Option später Gebrauch machen, muss man dies nach Eintritt eines Ereignisses binnen einer bestimmten Frist (meist 1 bis max. 6 Monate, je nach Anbieter) auch beantragen.

In welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen die Erhöhungsoption anbietet, können Sie dem Leistungsvergleich entnehmen, den wir Ihnen aufgrund Ihrer Angebotsanforderung zusenden.

Garantiere Leistungsdynamik

Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherer

Wie Sie unserer Analyse entnehmen werden, versprechen die Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zu erhöhen (mögliche Dynamisierung Berufsunfähigkeitsrente). Es handelt sich hier jedoch um eine Prognose, die auf der derzeitigen Gewinnentwicklung basiert. Sprudeln die Gewinne nicht mehr wie erhofft, kann der Versicherer die Dynamisierung anpassen oder sogar aussetzen.

Bei einigen Anbietern können Sie vertraglich von Beginn an eine feste Dynamisierung der späteren Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz vereinbaren (in der Regel 1-3%).

Wenn Sie diese Frage daher mit einem „ja“ beantworten, grenzen Sie die Anzahl der Anbieter allerdings stark ein, da durch dieses zusätzliche K.O-Kriterium eine Reihe von Anbietern im Vergleich nicht berücksichtigt werden können.

Dieser Einschluss ist nicht inklusive, sondern kostet einen nicht unerheblichen Beitragszuschlag. Einer Faustformel zufolge kostet jeder Prozentpunkt garantierte Leistungsdynamik ungefähr 10 – 15% Zuschlag. Sie sollten unseres Erachtens daher zunächst die Frage mit einem „nein“ beantworten. Ob und wie hoch eine garantierte Leistungsdynamik später inkludiert wird, werden wir mit Ihnen nach der Ermittlung eines passenden Versicherers ausführlich besprechen.

Beitragsdynamik

Ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik (Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles) sinnvoll?

Wir empfehlen Ihnen, den Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Beitragsdynamik zu versehen. Beiträge und Leistungen werden dann vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht. Sie sichern sich so gegen den inflationsbedingten Kaufkraftverlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ab.

Wie eine Anpassung erfolgt, hängt vom Angebot des jeweiligen Anbieters ab. Meist kann die Rente entweder zu einem bestimmten festen Prozentsatz (z.B. 3%) pro Jahr erhöht werden oder aber sie wird entsprechend der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch um x-Prozent, angepasst. Unter Berücksichtigung der statistischen Inflation der letzten Jahrzehnte empfehlen wir grundsätzlich eine Beitragsdynamik in Höhe von 3%, wobei der genaue Prozentsatz ganz nach Ihren Wünschen vor Vertragsabschluss angepasst werden kann.

Die Beitragsdynamik muss man bei den meisten Anbietern nur alle 3 Jahre mitmachen. Setzt man dreimal nacheinander aus, erlischt die Option automatisch. Bei einigen wenigen Anbieter muss man alle 2 Jahre mitmachen und kann daher nur immer jeweils ein Jahr aussetzen.

Der Einschluss einer Beitragsdynamik kostet zunächst keinen Zusatzbeitrag. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf diese Option zu verzichten.

Bedarfsermittlung Arbeitskraftabsicherung

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Definition Raucher

Raucher werden von den Versicherern unterschiedlich definiert. Generell kann festgehalten werden, dass auch schon gelegentliches Rauchen nicht mehr zur Einräumung eines Nichtraucherrabatts führt. In der Regel müssen Sie zumindest die letzten 12 Monate gar nicht mehr zum Glimmstengel gegriffen haben, um sich bei der Versicherung als Nichtraucher bezeichnen zu können.

Achtung: Beantworten Sie die Frage in den Versicherungsanträgen sehr genau. Die Versicherung kann im Todesfall beispielsweise anhand von Haarproben erkennen, ob Sie bei Antragstellung gemogelt haben. Wenn ja, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Übrigens: Wer nach Vertragsabschluss zum Glimmstengel greift, muss insbesondere in der Risikolebensversicherung dieses Risiko beim Versicherer nachmelden.

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