PV-Anlage, Wärmepumpe und Speicher versichern: Worauf kommt es an?

Reicht die Wohngebäudeversicherung für PV-Anlage, Wärmepumpe und Batteriespeicher? Welche Lücken bei Diebstahl, Defekten und nachgerüsteten Speichern entstehen können.

Photovoltaik auf dem Dach, eine Wärmepumpe vor dem Haus und später noch ein Batteriespeicher: Die Haustechnik wächst oft Schritt für Schritt. Ihr Versicherungsschutz wächst jedoch nicht zwangsläufig mit. Wer eine PV-Anlage, Wärmepumpe und Speicher versichern möchte, sollte deshalb den bestehenden Vertrag prüfen, bevor die neue Technik in Betrieb geht.

Das Wichtigste vorweg: Eine Wohngebäudeversicherung kann diese Anlagen einschließen. Ob sie auch Diebstahl, technische Defekte oder Ausfallkosten abdeckt, ist eine andere Frage. Dafür können zusätzliche Bausteine oder eine separate Versicherung für erneuerbare Energien sinnvoll sein. Entscheidend sind die versicherten Sachen, die Schadenursachen und die Entschädigungsgrenzen.

Stand: 28. Oktober 2026. Im Mittelpunkt stehen Anlagen am privaten Wohnhaus. Für vermietete Gebäude, größere Anlagen oder gewerbliche Nutzung ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Welche Versicherung schützt PV-Anlage, Wärmepumpe und Speicher?

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Haus gegen die vereinbarten Gefahren, typischerweise Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Weitere Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau sollten zudem über einen zusätzlichen Elementarschadenbaustein abgesichert werden. Ob die neue Energietechnik als versicherte Sache erfasst ist, muss zusätzlich geklärt werden.

AnlageMöglicher VersicherungsschutzBesonders prüfen
PhotovoltaikanlageWohngebäudevertrag mit entsprechendem Einschluss oder separate PV-VersicherungModule, Wechselrichter, Kabel und Befestigung; technische Schäden, Tierbiss und Ertragsausfallkosten
WärmepumpeWohngebäudeversicherung, Zusatzbaustein oder eigenständige TechnikversicherungAußengerät und Aufstellort; einfacher Diebstahl, Vandalismus, technische Defekte und Ersatzheizkosten
BatteriespeicherEinschluss in den Gebäude-, PV- oder EnergietechnikvertragNachrüstung, Kapazität und Wert; Schaden am Speicher, Mehrkosten bei Ausfall und Ausschlüsse

Die Tabelle beschreibt mögliche Lösungen, keine automatische Deckung. Auch ein Zusatzbaustein zur Gebäudeversicherung kann umfangreichen Technikschutz bieten. Ein eigener Vertrag ist hier deshalb nicht grundsätzlich besser.

PV-Anlage versichern: Reicht die Wohngebäudeversicherung?

Das kann reichen, wenn die Anlage ausdrücklich erfasst ist und die vereinbarten Leistungen zum Bedarf passen. Bei älteren Verträgen sollten Sie das keinesfalls voraussetzen. Klären Sie auch Anlagen auf Garage oder Carport sowie einen abweichenden Eigentümer oder Betreiber. Sobald Sie eine PV-Anlage installieren lassen, gilt dies als Gefahrerhöhung und ist dem Versicherer zu melden. Dadurch erhöht sich in der Regel auch Ihr Beitrag. Einige wenige Versicherer bieten einen Einschluss von PV-Anlagen sogar kostenfrei an.

Eine separate Photovoltaikversicherung bietet häufig eine Allgefahrendeckung. Diese kann unvorhergesehene Sachschäden einschließen, die über klassische Gebäudeschäden hinausgehen, etwa Bedienungsfehler oder Kurzschluss. „Allgefahren“ bedeutet aber nicht, dass jeder Schaden bezahlt wird. Ausschlüsse, Selbstbehalte und Pflichten gelten weiterhin. Eine solche Allgefahrendeckung kann aber auch, abhängig vom Versicherer, in der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden.

Prüfen Sie neben den Reparaturkosten auch Gerüst-, Demontage-, Aufräum- und Entsorgungskosten. Gerade auf einem schwer zugänglichen Dach kann die Arbeit rund um den Austausch eines Moduls einen erheblichen Teil der Rechnung ausmachen. Ob und bis zu welcher Grenze solche Kosten ersetzt werden, steht in den Bedingungen.

Wärmepumpe: Diebstahl und technische Defekte sind eigene Prüfpunkte

Eine fest installierte Wärmepumpe kann zur versicherten Heizungsanlage gehören. Auch ein Außengerät kann erfasst sein. Lassen Sie trotzdem bestätigen, dass die konkrete Anlage samt Standort eingeschlossen ist. Aus dem Schutz gegen Brand folgt beispielsweise noch kein Schutz gegen den Diebstahl des Außengeräts.

Achten Sie ausdrücklich auf einfachen Diebstahl. Eine Deckung nur für Einbruchdiebstahl hilft bei einem frei zugänglichen Gerät nicht wirklich. Ebenso sollten Vandalismus, Frost, elektrische Schäden und Bedienungsfehler geprüft werden.

Bei Erdwärmepumpen gehören Sonden beziehungsweise Kollektoren und die zugehörigen Leitungen gesondert auf die Prüfliste. Und wenn die Heizung im Winter ausfällt: Übernimmt der Tarif eine Ersatzheizung oder zusätzliche Heizkosten?

Stromspeicher nachrüsten: Ist er automatisch mitversichert?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Manche Verträge erfassen einen zur PV-Anlage gehörenden Speicher bereits. Andere verlangen einen ausdrücklichen Einschluss oder eine Anpassung. Bei einer Nachrüstung verändern sich zudem die Anlagendaten und der Wert der versicherten Technik.

Geben Sie vor dem Einbau mindestens folgende Informationen weiter:

  • Hersteller, Modell und nutzbare Speicherkapazität in kWh;
  • Anschaffungskosten einschließlich Installation;
  • Aufstellort und Zuordnung zur bestehenden PV-Anlage;
  • Installationsbetrieb und geplanter Inbetriebnahmetermin;
  • vorhandene Gebäude- und PV-Verträge.

Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, ab wann und gegen welche Gefahren der Speicher geschützt ist. Lassen Sie zugleich prüfen, ob Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angepasst werden müssen.

Beispiel: Die PV-Anlage ist versichert, der neue Speicher noch ungeklärt

Ein Hauseigentümer hat seine PV-Anlage bereits versichert und ergänzt einen Speicher für angenommene 7.000 Euro einschließlich Einbau. In seiner alten Police steht lediglich die bisherige Anlage mit ihren damaligen Daten.

Die Rechnung beim Versicherer einzureichen, ist ein sinnvoller erster Schritt. Entscheidend ist aber die Rückmeldung: Ist der Speicher erfasst? Gegen welche Schadenursachen? Mit welcher Entschädigungsgrenze? Erst daraus ergibt sich, ob und wie der Vertrag ergänzt werden muss.

Sie möchten Ihren bestehenden Schutz überprüfen lassen? Über unsere Anfrage zur Vertragsprüfung können Sie uns Ihr Anliegen mitteilen. Halten Sie die Versicherungsunterlagen und das Angebot beziehungsweise die Rechnung für die neue Technik bereit.

Vier beispielhafte Schadenfälle

BeispielWorauf es ankommt
Ein Hagelschlag beschädigt PV-Module.Sind die Module und die Gefahr Hagel versichert? Welche Selbstbeteiligung gilt?
Die Außeneinheit der Wärmepumpe wird gestohlen.Ist einfacher Diebstahl am konkreten Aufstellort eingeschlossen?
Ein technischer Defekt beschädigt den Speicher, ohne dass es brennt.Ist diese technische Schadenursache gedeckt? Brandschutz allein genügt dafür nicht.
Ein Speicherbrand beschädigt zusätzlich Haus und Einrichtung.Schaden am Speicher, Gebäudeschaden und Hausratschaden sind getrennt anhand der jeweiligen Verträge zu prüfen.

Eine fehlende Deckung für das Gerät bedeutet also nicht automatisch, dass sämtliche Folgeschäden unversichert sind. Umgekehrt ersetzt die Gebäudeversicherung nicht allein deshalb jeden Gerätedefekt, weil sie für einen versicherten Brand am Haus zuständig wäre.

Ausfallkosten: Nicht nur an die Einspeisevergütung denken

Fällt die Technik nach einem versicherten Schaden aus, können neben Reparaturkosten weitere finanzielle Nachteile entstehen: entgangene Einspeiseerlöse, zusätzlicher Strombezug oder Ersatzwärmeerzeugung. Bei einem defekten Speicher kann die PV-Anlage weiter Strom erzeugen, während der Haushalt abends mehr Netzstrom benötigt.

Ein einfaches Rechenbeispiel: Fallen 200 kWh gespeicherter Eigenverbrauch aus, kosten 200 kWh zusätzlicher Netzstrom bei angenommenen 35 Cent je kWh zunächst 70 Euro. Werden die nicht gespeicherten 200 kWh stattdessen für angenommene 8 Cent eingespeist, stehen dem 16 Euro Erlös gegenüber. Der vereinfachte Nachteil beträgt 54 Euro. Speicherverluste und weitere Effekte bleiben hier unberücksichtigt.

Häufige Fragen zur Versicherung der Energietechnik

Ist nachlassende Speicherkapazität versichert?

Normaler Verschleiß und Alterung sind in der Regel ausgeschlossen. Verliert ein Akku über die Jahre Kapazität, entsteht daraus kein Versicherungsfall. Ansprüche aus einer möglichen Herstellergarantie wären dann natürlich separat zu prüfen.

Kann ich einen selbst eingebauten Speicher versichern?

Das muss vorab geklärt werden. Versicherer können Installation und Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb voraussetzen. Eine technisch funktionierende Eigeninstallation erfüllt nicht zwangsläufig die Anforderungen von den Versicherern. Lassen Sie die konkrete Ausführung schriftlich akzeptieren und beachten Sie zusätzlich die technischen Anschlussvorgaben.

Brauche ich zusätzlich eine Betreiberhaftpflicht?

Prüfen Sie, ob Schäden an anderen Personen oder deren Eigentum durch den Anlagenbetrieb bereits in Ihrer Privathaftpflicht eingeschlossen sind. Das gilt insbesondere bei Einspeisung, vermieteten Gebäuden oder Anlagen auf fremden Dächern. Eine separate Betreiberhaftpflicht kann erforderlich sein. Die Sachversicherung für Ihre eigene Anlage ersetzt diesen Schutz nicht.

Welche Versicherungssumme ist richtig?

Übernehmen Sie nicht einfach den selbst gezahlten Betrag nach Abzug einer Förderung. Maßgeblich ist die Wertdefinition des Tarifs, gegebenenfalls einschließlich Montage und Inbetriebnahme. Klären Sie bei Nachrüstungen außerdem, wie die Gesamtanlage und zusätzliche Kosten bewertet werden.

Fazit: Jede Erweiterung zum Anlass für eine Vertragsprüfung nehmen

Lassen Sie sich für PV-Anlage, Wärmepumpe und Speicher drei Dinge bestätigen: welche Komponenten versichert sind, welche Schäden der Vertrag übernimmt und welche Grenzen gelten. Vergleichen Sie anschließend die passende Erweiterung Ihrer Gebäudeversicherung mit einer separaten Technikdeckung. So vermeiden Sie sowohl Lücken als auch unnötige Doppelabsicherungen.

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Zeitlicher Selbstbehalt

Der zeitliche Selbstbehalt in der Cyberversicherung bezeichnet die Wartezeit zwischen dem Eintritt des versicherten Cyberereignisses und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers – ähnlich einer Karenzzeit.

Er kommt insbesondere bei der Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden infolge eines Cyberangriffs zum Tragen. Typischerweise liegt der zeitliche Selbstbehalt zwischen 6 und 72 Stunden, abhängig vom Tarif. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt der Versicherer keine Kosten oder Ertragsausfälle – auch wenn der IT-Ausfall bereits den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt.

Ein kürzerer Selbstbehalt führt in der Regel zu höheren Beiträgen, bietet aber schnelleren Schutz bei Ausfällen. Für Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven oder hohem Zeitdruck (z. B. Onlinehandel, produzierende Betriebe) kann eine kurze Wartezeit sinnvoll sein.

Mehrkostenversicherung

Die Mehrkostenversicherung in der Maschinenversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der nicht den Schaden an der Maschine selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgekosten absichert, die durch den Maschinenausfall entstehen – konkret: die zusätzlichen Aufwendungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Typische versicherte Mehrkosten sind z. B.:
– Anmietung oder Leihe einer Ersatzmaschine
– Kosten für Fremdfertigung oder Lohnarbeit
– Transport-, Rüst- und Installationskosten der Ersatzlösung
– Evtl. Zuschläge für Express- oder Notfallmaßnahmen

Nicht versichert sind entgangene Gewinne oder fortlaufende Betriebskosten – dafür wäre eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.

Die Mehrkostenversicherung eignet sich insbesondere für produzierende Betriebe, bei denen Stillstand hohe Zusatzaufwände verursacht, aber kein direkter Umsatzausfall geltend gemacht werden kann oder soll. Sie ist nicht standardmäßig in der Maschinenversicherung enthalten und muss extra vereinbart werden.

GAP-Deckung

Die GAP-Deckung (engl. „Guaranteed Asset Protection“) ist eine Zusatzversicherung, die bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen greift. Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der offenen Restforderung aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag im Totalschaden- oder Diebstahlsfall.

Wird das Fahrzeug gestohlen oder erleidet einen Totalschaden, zahlt die Kfz-Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser liegt häufig deutlich unter der ausstehenden Finanzierungssumme, besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung. Die GAP-Deckung übernimmt genau diese Differenz – also den Finanzierungsrest, der sonst aus eigener Tasche gezahlt werden müsste.

Deckungsumfang Maschinenversicherung

Maschinenvollversicherung gilt meist für stationäre Maschinen und Anlagen (z. B. Produktionsmaschinen) und bietet eine sehr breite Allgefahrendeckung, also Schutz gegen nahezu alle unvorhergesehenen Schäden – sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

Maschinenkaskoversicherung bezieht sich vor allem auf fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Traktoren) und ähnelt der Kfz-Kaskoversicherung. Sie deckt vor allem Unfallschäden, Diebstahl, Brand, Elementarschäden und ggf. Vandalismus – aber nicht automatisch alle inneren Betriebsschäden wie bei der Vollversicherung.

Minderertragsdeckung

Die Minderertragsdeckung in der Photovoltaikversicherung sichert den Betreiber gegen finanzielle Einbußen durch unerwartet geringe Stromerträge ab – auch wenn kein unmittelbarer Sachschaden an der Anlage vorliegt.

Typische Ursachen für Mindererträge können technische Störungen, Verschmutzungen, Modulalterung, Ausfall einzelner Komponenten oder Netzprobleme sein. Die Versicherung greift, wenn der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem prognostizierten Soll-Ertrag liegt. Voraussetzung ist in der Regel ein vorher definiertes Referenzertragsniveau, das auf Standort, Anlagentyp und erwarteter Leistung basiert.

Versichert wird dabei entweder der entgangene Einspeiseerlös oder eine vertraglich vereinbarte pauschale Tagesentschädigung. Die genaue Ausgestaltung – etwa Höhe der Entschädigung, Selbstbehalte, Ertragsgrenzen oder Nachweispflichten – variiert je nach Tarif.

Solarthermie

In der Photovoltaikversicherung ist Solarthermie in der Regel nicht automatisch mitversichert, da es sich um eine technisch und funktional eigenständige Anlageform handelt. Während Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, dient eine Solarthermieanlage der Wärmeerzeugung (z. B. für Heizung oder Warmwasser).

Leistungsdauer/ Haftzeit

Die Leistungsdauer bzw. Haftzeit in der Betriebsausfallversicherung beschreibt den Zeitraum, für den der Versicherer im Schadenfall zahlt, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist. Sie begrenzt die maximale Dauer der Entschädigungsleistung pro Schadensfall.

Übliche Haftzeiten liegen je nach Tarif zwischen 12 Monaten und 24 Monaten, bei manchen Tarifen auch kürzer oder individuell wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit endet die Leistung – auch wenn der Ausfall andauert.

Die Wahl der Haftzeit sollte sich an der realistischen Dauer orientieren, die für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich ist. Wer z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder lange Reha-Zeiten einkalkulieren muss, sollte eine entsprechend lange Haftzeit wählen. Eine zu kurze Leistungsdauer birgt das Risiko einer finanziellen Lücke bei längerer Betriebsunterbrechung.

Karenzzeit

Die Karenzzeit in der Betriebsausfallversicherung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (z. B. Krankheit, Unfall) und dem Beginn der Leistungspflicht des Versicherers. Während dieser Zeit werden keine Leistungen gezahlt.

Typische Karenzzeiten liegen zwischen 7 und 42 Tagen, je nach Tarif, Risikoeinschätzung und Beitragsgestaltung. Je länger die gewählte Karenzzeit, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.

Die Karenzzeit dient dazu, kurzfristige Ausfallzeiten, die betrieblich oft intern aufgefangen werden können, nicht zu versichern. Sie ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, da hier die Liquiditätsplanung eine entscheidende Rolle spielt. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, sollte eine möglichst kurze Karenzzeit wählen – auch wenn dies mit höheren Beiträgen verbunden ist.

Deckungsvarianten

Vollkostendeckung:
Diese Variante sichert alle laufenden Fixkosten des Betriebs oder der Praxis während der Ausfallzeit ab – etwa Miete, Gehälter, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungskosten etc. Ziel ist es, den finanziellen Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Es handelt sich um die umfassendste und teuerste Variante.

Ertragsausfalldeckung:
Hier wird nicht auf die Fixkosten abgestellt, sondern auf den entgangenen Betriebsgewinn. Der Versicherer ersetzt den wirtschaftlichen Ertrag, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Diese Variante ist insbesondere bei selbstständig Tätigen mit hohem Gewinnanteil interessant.

Vertreterkostendeckung:
Diese Form deckt die Kosten für eine Ersatzkraft (z. B. angestellter Arzt, freiberuflicher Vertreter), die während des krankheitsbedingten Ausfalls die Tätigkeit übernimmt. Ziel ist es, den Praxis- oder Betriebsbetrieb aufrechtzuerhalten und Umsatzeinbußen zu minimieren. Die Höhe der Erstattung ist meist begrenzt und an den tatsächlichen Vertretungskosten orientiert.

Bauartklassen

BauartklasseAußenwändeDacheindeckung
IMassiv (Mauerwerk, Beton)Hart (z.B. Ziegel, Schiefer,
Betonplatten, Eternit, Metall,
gesandete Dachpappe)
IIStahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Eternit u.a., kein Kunststoff)
IIIHolz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz
IVWie Klasse I und IIWeich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Reet, Schilf, Stroh, Holz, unbesandete Dachpappe)
VWie Klasse III und IV
Fertighausgruppe
IHart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Eternit, Metall, gesandete Dachpappe)In allen Teilen –einschließlich der tragenden Konstruktion- aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)
IIFundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit Feuer hemmenden Bauteilen bzw. mit nicht brennbaren Bauteilen verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteinen, Gipsplatten, Eternit, Profilblech u.a.)
IIIWie Gruppe II, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung

Elementarversicherung

Die Elementarversicherung ist ein optionaler Zusatzbaustein, der Schäden durch naturbedingte Extremereignisse absichert. Dazu zählen insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Solche Schäden sind nicht in der regulären Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten und müssen ausdrücklich mitversichert werden.

Gerade angesichts zunehmender Extremwetterlagen gewinnt die Elementarversicherung stark an Bedeutung. Ohne diesen Schutz bleiben Eigentümer bei einem Starkregenereignis oder einer Überschwemmung in der Regel auf dem Schaden sitzen, selbst wenn die Grundgefahren versichert sind. Die Absicherung ist somit ein wesentlicher Baustein, um existenzielle Risiken vollständig abzudecken. Da der Einschluss nicht automatisch erfolgt und in manchen Regionen nur mit Einschränkungen oder Zuschlägen möglich ist, sollte die Elementardeckung gezielt geprüft und gegebenenfalls ergänzend vereinbart werden. 

Eigenschadendeckung

Die Eigenschadendeckung ist eine spezielle Versicherungsform, die Schäden absichert, die im eigenen Unternehmen entstehen und nicht auf die Haftung durch Dritte zurückzuführen sind. Anders als klassische Haftpflichtversicherungen, die nur für Schäden gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen leisten, schützt die Eigenschadendeckung vor internen Vermögensschäden – etwa durch Organisationsfehler, Fristversäumnisse, Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung. Typische Beispiele sind entgangene Fördermittel, nicht durchgesetzte Vertragsstrafen oder wirtschaftliche Nachteile durch fehlerhafte Abläufe. Solche Schäden sind oft weder über eine Haftpflicht- noch über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Die Eigenschadendeckung ist daher eine sinnvolle Ergänzung für Unternehmen, die auch interne Risiken systematisch absichern wollen. Sie ist nicht standardmäßig in üblichen Versicherungsverträgen enthalten und muss gezielt vereinbart werden.

Strafrechtsdeckung

Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie Vermögensschäden ab, die Dritten durch Pflichtverletzungen von Organmitgliedern entstehen – also z. B. wenn ein Geschäftsführer eine Entscheidung trifft, die dem Unternehmen oder Dritten finanziell schadet, und dafür in Regress genommen wird. Strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung sind davon nicht automatisch erfasst. Für solche Fälle braucht es eine ergänzende Strafrechtsdeckung, die die Kosten der Verteidigung übernimmt – etwa für Anwälte, Gutachter oder Kautionen. Ob und in welchem Umfang dieser Schutz enthalten ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Invaliditätsrente bei Kindern

Bei der Absicherung von Kindern gibt es zwei grundlegende Phasen:

Solange Ihr Kind wirtschaftlich von Ihnen abhängig ist, sollte die Invaliditätsrente so gewählt werden, dass sie Ihren Einkommensverlust ausgleicht – etwa wenn Sie durch die Betreuung nach einem Unfall oder einer Erkrankung Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.

Sobald Ihr Kind eigenständig lebt, richtet sich die Absicherung nach dem regulären Bedarf:

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Überkreuzversicherung

Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der nicht die versicherte Person selbst den Vertrag abschließt, sondern die bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer eingesetzt wird – etwa der Partner oder ein Geschäftspartner. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter sind identisch, die versicherte Person ist hingegen die abzusichernde. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und zählt nicht zum Nachlass – es fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Besonders für unverheiratete Paare (nur 20.000 € Freibetrag) oder bei großen Versicherungssummen ist dies ein klarer steuerlicher Vorteil. Auch bei Ehepartnern kann der Freibetrag von 500.000 € bei hoher Absicherung überschritten werden oder, falls im Todesfall neben der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung noch weitere Vermögenswerte vererbt werden. Zu beachten ist: Für zwei Personen braucht es zwei separate Verträge mit umgekehrten Rollen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beiträge von seinem eigenen Konto zahlen, sonst entfällt der Steuervorteil. Die Bezahlung der Summe von Gemeinschaftskonten sind rechtlich umstritten.

Leistungen bei Berufsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate nach Eintritt der BU weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit über Mindestbedingungen hinaus

Standardbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz mit Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. Liegt bereits Arbeitsunfähigkeit vor, wird maximal für 3 Monate weiter geleistet. Einige Anbieter verlängern den Zeitraum beispielsweise auf 6 Monate. Zu beachten ist, ob daran zusätzliche Bedingungen geknüpft sind.

Entziehungskur bei Krankentagegeld

Schon merkwürdig: Zwar wird die Alkoholklausel von den meisten Anbietern gestrichen (siehe Mindeststandard), so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn eine Krankheit oder ein Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Allerdings erlischt der Schutz bei den meisten Anbietern, wenn es zur Entziehungskur geht.

Teilweise Arbeitsunfähigkeit bei Krankentagegeld

Geleistet wird bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Wer diese nicht nachweisen kann, geht leer aus. Sehr wenige Anbieter bieten Schutz bei teilweise Arbeitsunfähigkeit (meist 50%), kürzen dann aber auch das Tagegeld entsprechend.

Verbesserter Versicherungsschutz im Ausland

Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer sehen Versicherungsschutz ausschließlich in Deutschland vor. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird bei akuten Erkrankungen / Unfällen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt innerhalb Europas geleistet. Einige Policen leisten auch darüber hinaus.

Zahnleistung

Wir empfehlen, dass bei Zahnbehandlung mind. 90 % sowie bei Zahnersatz und bei Kieferorthopädie mindestens 75% erstattet werden sollten.

Selbstbeteiligung private Krankenversicherung

Unser Empfehlung: Angestellte sollten eine Selbstbeteiligung zwischen 0 und 600 € , Selbstständige und Freiberufler eine zwischen 0 und 1.200 € und Beamte eine Selbstbeteiligung von maximal 150 € wählen. Die von uns eingesetzte Software sucht dann nach der günstigsten Selbstbeteiligungsvariante in den jeweiligen Tarifen der Anbieter, in dem die Selbstbeteiligung auf den Monat umgerechnet und zu dem eigenen zu zahlenden Beitrag (bei Angestellten daher ohne Arbeitgeberanteil) addiert wird.

Weltweiter Versicherungsschutz

Europaweit besteht Versicherungsschutz zeitlich unbefristet. Weltweiter Versicherungsschutz für den vorübergehenden (!) Auslandsaufenthalt besteht in Standardbedingungen bis zu einem Monat (Mindeststandard). Einige Anbieter verlängern diesen Zeitraum auf 3, andere wenige auf 6 oder gar 12 Monate. Danach muss der Schutz individuell mit dem Anbieter vereinbart werden. Es kann auch vorkommen, dass dieser dann keine Versicherungsmöglichkeit mehr anbietet. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich die Versicherungsnahme im Ausland oder aber der Abschluss einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes. Eine dann bestehende private Krankenversicherung sollte dann auf eine große Anwartschaftsversicherung (Kosten ca. 25-30% des Beitrages) oder kleine Anwartschaftsversicherung (Kosten 3-5% vom Beitrag) umgestellt werden.

Laufzeit

Wir empfehlen Ihnen, eine möglichst lange Laufzeit zu wählen, idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt, also in den allermeisten Fällen bis zum Endalter von 67 Jahren. Ein Verlängerung des BU-Schutzes während der Vertragslaufzeit ist, wenn der jeweilige Anbieter es überhaupt zulässt, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Bedenken Sie, dass das Risiko berufsunfähig zu werden gerade ab Alter 55 einsetzt.

Allerdings: Je länger der Schutz vereinbart wird, desto teurer ist der zu zahlende Beitrag von Beginn an. Wer beispielweise den Schutz nur bis Alter 65 wählt, spart in der Regel 20 % des Beitrages ein.

Unser Rat

Vereinbaren Sie den Schutz idealerweise bis zu Ihrem Renteneintritt. So sind sie hinreichend gesichert. Stehen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn bereits gesicherte Einnahmen fest, weil beispielsweise eine Erbschaft bis dahin sicher anfällt, oder fallen zu einem früheren Zeitpunkt hohe Fixkosten weg, beispielsweise weil ein Immobilienkredit bis zum 60. Lebensjahr getilgt ist, könnte eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Ein anderes Argument für eine kürzer Laufzeit läge darin, dass nur durch die freiwerdenden Mittel andere Existenz bedrohende Versicherungen (z.B. Kinderinvaliditäts- oder Risikolebensversicherung) zu finanziert werden können.

Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel)

Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.

Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.

Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit  führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.

Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeutet dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.

Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.

Anfangshilfen

Einige Tarife sehen zusätzlich zur vereinbarten Rente Anfangshilfen oder Einmalleistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor. Das kann sinnvoll sein, um Umbaumaßnahmen für ein barrierefreies Haus zu finanzieren oder einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zu ermöglichen. Die Einmalleistungen gibt es bei einigen Anbietern gratis bis zu einem bestimmten Betrag (meist 3.000 bis 10.000 €), einige Anbieter verlangen dafür einen Zuschlag. Sinnvoll ist dieser Einschluss, jedoch als K.O.-Kriterium nicht geeignet.

Unser Rat

Als zwingend notwendiges Leistungskriterium eignet sich dieser Punkt bei der Auswahl eines Unternemens jedoch nicht. Im ersten Angebotsschritt raten wir Ihnen daher, die Frage nach einem Einschluss mit einem „nein“ zu beantworten. Bei einem „ja“ könnten andere möglicherweise empfehlenswertere Anbieter ansonsten in unserer Analyse zunächst unter den Tisch fallen. Später kann man dann immer noch entscheiden, ob ein Einschluss sinnvoll ist.

Nachversicherungsoptionen

Nachversicherungs- bzw. Optionsrecht zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bei Eintritt bestimmter Ereignisse

Einmal abgeschlossen, kann eine vereinbarte Rente später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erhöht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich und möchte der Versicherte den Schutz anpassen, kann der Versicherer

  •  einen Beitragszuschlag verlangen,
  •  die Erkrankung vom Schutz ausschließen oder
  • die Erhöhung komplett ablehnen.

Mittlerweile bieten viele Versicherer automatisch die Vereinbarung einer sogenannten Nachversicherungsoption an.

Hier kann dann bei Eintritt bestimmter neuer Lebensumstände, wie zum Beispiel:

  •  Geburt und/oder Adoption eines Kindes
  •  Heirat
  •  Hausbau
  • Einkommenssteigerung um X-Prozent

die Berufsunfähigkeitsrente in einem meist vorgegebenen Umfang später ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Auch der Bau / Kauf eines Hauses, der Abschluss einer Ausbildung können Erhöhungsoptionen sein. Wichtig: Will man von der Option später Gebrauch machen, muss man dies nach Eintritt eines Ereignisses binnen einer bestimmten Frist (meist 1 bis max. 6 Monate, je nach Anbieter) auch beantragen.

In welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen die Erhöhungsoption anbietet, können Sie dem Leistungsvergleich entnehmen, den wir Ihnen aufgrund Ihrer Angebotsanforderung zusenden.

Garantiere Leistungsdynamik

Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherer

Wie Sie unserer Analyse entnehmen werden, versprechen die Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zu erhöhen (mögliche Dynamisierung Berufsunfähigkeitsrente). Es handelt sich hier jedoch um eine Prognose, die auf der derzeitigen Gewinnentwicklung basiert. Sprudeln die Gewinne nicht mehr wie erhofft, kann der Versicherer die Dynamisierung anpassen oder sogar aussetzen.

Bei einigen Anbietern können Sie vertraglich von Beginn an eine feste Dynamisierung der späteren Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz vereinbaren (in der Regel 1-3%).

Wenn Sie diese Frage daher mit einem „ja“ beantworten, grenzen Sie die Anzahl der Anbieter allerdings stark ein, da durch dieses zusätzliche K.O-Kriterium eine Reihe von Anbietern im Vergleich nicht berücksichtigt werden können.

Dieser Einschluss ist nicht inklusive, sondern kostet einen nicht unerheblichen Beitragszuschlag. Einer Faustformel zufolge kostet jeder Prozentpunkt garantierte Leistungsdynamik ungefähr 10 – 15% Zuschlag. Sie sollten unseres Erachtens daher zunächst die Frage mit einem „nein“ beantworten. Ob und wie hoch eine garantierte Leistungsdynamik später inkludiert wird, werden wir mit Ihnen nach der Ermittlung eines passenden Versicherers ausführlich besprechen.

Beitragsdynamik

Ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik (Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles) sinnvoll?

Wir empfehlen Ihnen, den Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Beitragsdynamik zu versehen. Beiträge und Leistungen werden dann vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht. Sie sichern sich so gegen den inflationsbedingten Kaufkraftverlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ab.

Wie eine Anpassung erfolgt, hängt vom Angebot des jeweiligen Anbieters ab. Meist kann die Rente entweder zu einem bestimmten festen Prozentsatz (z.B. 3%) pro Jahr erhöht werden oder aber sie wird entsprechend der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch um x-Prozent, angepasst. Unter Berücksichtigung der statistischen Inflation der letzten Jahrzehnte empfehlen wir grundsätzlich eine Beitragsdynamik in Höhe von 3%, wobei der genaue Prozentsatz ganz nach Ihren Wünschen vor Vertragsabschluss angepasst werden kann.

Die Beitragsdynamik muss man bei den meisten Anbietern nur alle 3 Jahre mitmachen. Setzt man dreimal nacheinander aus, erlischt die Option automatisch. Bei einigen wenigen Anbieter muss man alle 2 Jahre mitmachen und kann daher nur immer jeweils ein Jahr aussetzen.

Der Einschluss einer Beitragsdynamik kostet zunächst keinen Zusatzbeitrag. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf diese Option zu verzichten.

Bedarfsermittlung Arbeitskraftabsicherung

1. Absicherung der Grundsicherung – Mindestlohnniveau
Wer nicht auf Grundsicherung angewiesen sein will, sollte mindestens auf Mindestlohnniveau absichern. 2025 entspricht das rund 1.600 € netto. Der genaue Betrag ist natürlich von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Die 1.600€ dienen somit eher als Richtwert.
Privatversicherte müssen den PKV-Beitrag hinzurechnen, Selbstständige zusätzlich den halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2. Erhaltung des Lebensstandards – 80 % des Nettoeinkommens
Als Obergrenze gelten 80 % des letzten Nettoerwerbseinkommens. Bei Privatversicherten sowie Mitgliedern eines Versorgungswerks oder freiwillig gesetzlich Rentenversicherten sind deren Beiträge hinzuzurechnen. Bestehende Leistungen aus Sozialversicherungssystemen sind abzuziehen. Versicherer akzeptieren i. d. R. keine höhere Absicherung.

3. Tatsächlicher Bedarf: Fixkosten
Die Absicherung sollte mindestens die laufenden Fixkosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken. Diese können über dem Mindestniveau, aber auch unter 80 % des Netto liegen.

4. Weitere Einnahmequellen
Abzuziehen sind etwaige gesetzliche Ansprüche (z. B. halbe EM-Rente nach DIN 77230), laufende Einnahmen wie Mieten, Zinsen, Dividenden – sofern verlässlich. Unsichere Kapitalmarkterträge sollten unberücksichtigt bleiben. Auch ein eventuelles Partnereinkommen kann einbezogen werden.

Definition Raucher

Raucher werden von den Versicherern unterschiedlich definiert. Generell kann festgehalten werden, dass auch schon gelegentliches Rauchen nicht mehr zur Einräumung eines Nichtraucherrabatts führt. In der Regel müssen Sie zumindest die letzten 12 Monate gar nicht mehr zum Glimmstengel gegriffen haben, um sich bei der Versicherung als Nichtraucher bezeichnen zu können.

Achtung: Beantworten Sie die Frage in den Versicherungsanträgen sehr genau. Die Versicherung kann im Todesfall beispielsweise anhand von Haarproben erkennen, ob Sie bei Antragstellung gemogelt haben. Wenn ja, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Übrigens: Wer nach Vertragsabschluss zum Glimmstengel greift, muss insbesondere in der Risikolebensversicherung dieses Risiko beim Versicherer nachmelden.

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